Die Kläger hatten im Bundesgericht bereits den Schadensersatzanspruch wegen Kartellverstoßes verloren und hofften, wenigstens ihre Ansprüche aus Diffamierung, Produktherabsetzung und Geschäftsschädigung zu retten. Der Leser erhält in der zwölfseitigen Revisionsbegründung einen umfassenden Einblick in diese Anspruchsgrundlagen.
Der United Court of Appeals for the Second Circuit erklärte, dass der Vergleich zwischen Dritten keine Verleumdung der daran unbeteiligten Kläger bedeuten kann, während die Kunstwerke durch eine implizierte Diffamierung eine aus der Sicht der Öffentlichkeit unzulässige Verbindung eines haftungsprivilegierten Prozessvergleichs mit einer Presseerklärung der beklagten Stiftung und weiteren Dokumenten voraussetzt. Der zweite Anspruch ermangelte des notwendigen besonderen Schadens. Beim dritten Anspruch, der auf dem Verlust eines anonymen Käufers beruht, fehlt auch die erforderliche Kausalität.