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Donnerstag, den 03. Dez. 2015

Diffamierende Pressemitteilung behindert Kunstverkauf  

.   Eine nach einem Künstler benannte Stiftung bezeichnete die in einem Vergleich unter Dritten erwähnten Kunstwerke als Plagiate. Sie be­hinderte damit aus der Sicht von Eigentümern von 111 Werken dieses Künstlers ihren Verkauf. Diese klagten, verloren, und versuchten in Bilinksi v. The Keith Haring Foundation am 2. Dezember 2015 ihr Glück auch in der Revision vor dem in New York City tagenden Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA.

Die Kläger hatten im Bundesgericht bereits den Schadensersatzanspruch wegen Kartellverstoßes verloren und hofften, wenigstens ihre Ansprüche aus Diffamie­rung, Produktherabsetzung und Geschäftsschädigung zu retten. Der Leser erhält in der zwölfseitigen Revisionsbegründung einen umfassenden Einblick in diese Anspruchsgrundlagen.

Der United Court of Appeals for the Second Circuit erklärte, dass der Vergleich zwischen Dritten keine Verleumdung der daran unbeteiligten Kläger bedeuten kann, während die Kunstwerke durch eine implizierte Diffamierung eine aus der Sicht der Öffentlichkeit unzulässige Verbindung eines haftungsprivilegierten Prozessvergleichs mit einer Presseerklärung der beklagten Stiftung und weite­ren Dokumenten voraussetzt. Der zweite Anspruch ermangelte des notwendigen besonderen Schadens. Beim dritten Anspruch, der auf dem Verlust eines anony­men Käufers beruht, fehlt auch die erforderliche Kausalität.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.