Diffamierende Pressemitteilung behindert Kunstverkauf
CK • Washington. Eine nach einem Künstler benannte Stiftung bezeichnete die in einem Vergleich unter Dritten erwähnten Kunstwerke als Plagiate. Sie behinderte damit aus der Sicht von Eigentümern von 111 Werken dieses Künstlers ihren Verkauf. Diese klagten, verloren, und versuchten in Bilinksi v. The Keith Haring Foundation am 2. Dezember 2015 ihr Glück auch in der Revision vor dem in New York City tagenden Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA.
Die Kläger hatten im Bundesgericht bereits den Schadensersatzanspruch wegen Kartellverstoßes verloren und hofften, wenigstens ihre Ansprüche aus Diffamierung, Produktherabsetzung und Geschäftsschädigung zu retten. Der Leser erhält in der zwölfseitigen Revisionsbegründung einen umfassenden Einblick in diese Anspruchsgrundlagen.
Der United Court of Appeals for the Second Circuit erklärte, dass der Vergleich zwischen Dritten keine Verleumdung der daran unbeteiligten Kläger bedeuten kann, während die Kunstwerke durch eine implizierte Diffamierung eine aus der Sicht der Öffentlichkeit unzulässige Verbindung eines haftungsprivilegierten Prozessvergleichs mit einer Presseerklärung der beklagten Stiftung und weiteren Dokumenten voraussetzt. Der zweite Anspruch ermangelte des notwendigen besonderen Schadens. Beim dritten Anspruch, der auf dem Verlust eines anonymen Käufers beruht, fehlt auch die erforderliche Kausalität.
Die Kläger hatten im Bundesgericht bereits den Schadensersatzanspruch wegen Kartellverstoßes verloren und hofften, wenigstens ihre Ansprüche aus Diffamierung, Produktherabsetzung und Geschäftsschädigung zu retten. Der Leser erhält in der zwölfseitigen Revisionsbegründung einen umfassenden Einblick in diese Anspruchsgrundlagen.
Der United Court of Appeals for the Second Circuit erklärte, dass der Vergleich zwischen Dritten keine Verleumdung der daran unbeteiligten Kläger bedeuten kann, während die Kunstwerke durch eine implizierte Diffamierung eine aus der Sicht der Öffentlichkeit unzulässige Verbindung eines haftungsprivilegierten Prozessvergleichs mit einer Presseerklärung der beklagten Stiftung und weiteren Dokumenten voraussetzt. Der zweite Anspruch ermangelte des notwendigen besonderen Schadens. Beim dritten Anspruch, der auf dem Verlust eines anonymen Käufers beruht, fehlt auch die erforderliche Kausalität.