Im Vertrag lässt sich die Haftung begrenzen, im Tort nicht, weil dort gerade keine Vertragsbeziehung besteht. Hier bestand ein Vertrag zur Pestizidbehandlung eines Erdnusssilos. Er sah er eine Haftungsbegrenzung wirksam vor. Der Verlust überstieg seine Grenzen.
Der durch die Siloexplosion entstandene Schaden mit dem Verlust von 20 Mio. Pfund Erdnüssen animierte den Kläger und seinen Versicherer, statt des Vertragswerts der Behandlung von unter $9000 den Verlust an Gebäude und Produkt einzuklagen. Als Tort zogen sie einen Anspruch aus Nachlässigkeit, Negligence, heran, der eine Sorgfaltspflicht voraussetzt.
Am 3. Dezember 2015 erklärte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond zunächst den vertraglichen Ausschluss einer Haftung für Folgeschäden, consequential Damages. Der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss ist im Sinne der Vertragsfreiheit zulässig und wirksam. Der wirtschaftliche Verlust, der ohne diese Begrenzung vertraglich einklagbar wäre, darf nicht über den Umweg eines Tort-Anspruchs geltend gemacht werden, wenn eine Vertragsbeziehung besteht, erklärt es lehrreich.