Schlosser verklagte Google wegen Werbung
CK • Washington. Schlösser knacken kann der Schlosser. Doch Google ist vor ihm sicher, obwohl er eine gute Idee hatte, um gegen Wettbewerber ohne Gewerbegenehmigung vorzugehen, die im Internet werben. In Baldino's Lock & Key Service Inc. v. Google, Inc. verlor er am 4. Dezember 2015 seine Klage gegen Internetsuchmaschinen, die deren Angebote verzeichnen.
Lehrreich entschied in Richmond das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA gegen ihn. Die Suchmaschinen würden durch Werbeeinblendungen vom Verzeichnis illegal tätiger Schloss- und Schlüsseldienste profitieren und damit dem Anti-Mafia-Gesetz Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act unterliegen, lautete die Klage, und gegen Markenrecht verstoßen. Den RICO-Anspruch gab der Kläger auf.
Der Markenanspruch sei unschlüssig, legte die Revision auf fünf Seiten dar. Nach dem Bundesmarkenrecht im Lanham Act, 15 USC §1125(a)(1)(B), muss die Werbung des Beklagten eine falsche oder täuschende Tatsachendarstellung über eigene oder fremde Produkte oder Leistungen enthalten, um die Haftung auszulösen. Da die Suchmaschinen keine eigenen Erklärungen zu den unechten Schlossern abgaben, sondern lediglich Erklärungen Dritter verzeichneten, kann kein Anspruch bestehen, lautet das Ergebnis.
Lehrreich entschied in Richmond das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA gegen ihn. Die Suchmaschinen würden durch Werbeeinblendungen vom Verzeichnis illegal tätiger Schloss- und Schlüsseldienste profitieren und damit dem Anti-Mafia-Gesetz Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act unterliegen, lautete die Klage, und gegen Markenrecht verstoßen. Den RICO-Anspruch gab der Kläger auf.
Der Markenanspruch sei unschlüssig, legte die Revision auf fünf Seiten dar. Nach dem Bundesmarkenrecht im Lanham Act, 15 USC §1125(a)(1)(B), muss die Werbung des Beklagten eine falsche oder täuschende Tatsachendarstellung über eigene oder fremde Produkte oder Leistungen enthalten, um die Haftung auszulösen. Da die Suchmaschinen keine eigenen Erklärungen zu den unechten Schlossern abgaben, sondern lediglich Erklärungen Dritter verzeichneten, kann kein Anspruch bestehen, lautet das Ergebnis.