Zunächst entschied es die Frage, wie eine Person des beschränkten öffentlichen Interesses festzustellen ist, und fand die Klagebehauptungen in dieser Hinsicht unschlüssig. Außerdem ermangelten diese der Darlegung der Zuständigkeitsmerkmale für einen mitbeklagten Autor im Sinne der personal Jurisdiction. Die zweite Entscheidung betrifft lediglich die Frage der schlüssigen Darlegung einer mit der Klage behaupteten Böswilligkeit, actual Malice.
Die Presseberichte setzten sich mit der Echtheitsprüfung von Kunst und den vom Kläger angewandten Methoden auseinander. Sie setzen ihn in ein schlechtes Licht, weil sie seine Unabhängigkeit und Objektivität bezweifeln, und schaden ihm - auch weil der erste Bericht von anderen Medien sowie Blogs nachgedruckt oder zitiert wurde. Er warf ihnen unzureichende Recherchen und Wissen um die Falschheit der Vorwürfe vor. Als Person des beschränkten öffentlichen Interesses, limited-purpose public Figure, muss der Kläger actual Malice belegen, was ihm unzureichend als schlüssige Behauptung gelang, erklärte das Gericht auf 15 Seiten.