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Montag, den 14. Dez. 2015

Verfassungwidriger Preisaufschlag?

 
.   Den ausgeschilderten Preis bezahlt man in den USA nie. Immer kommt die einzel­staatliche Umsatzsteuer hinzu, oft eine Kreis- und Orts­sondersteuer, bei Telefon­gesellschaften eine Gebühr für die Geldannahme, bei Autos eine Gebühr für die Fracht zum Händler, immer wieder Shipping and Handling Charges - alle verdeckt und konkludent aufgezwungen. Niemand regt sich auf, nur der Kreditkarten­aufschlag bringt regelmäßig Unruhe und führt zu neuen Gesetzen, oder wie in Expressions Hair Design v. Schneiderman zu Urteilen.

Auf 58 Seiten erklärte in New York City am 11. Dezember 2015 das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA die Verfassungs­vereinbarkeit eines Gesetzes, New York General Business Law §518, das einen Kredit­kartenauf­schlag auf ausge­schilderte Preise verbietet. Zuerst schilderte es die Rechts­entwicklung. Anfangs hatte der Bund Händlern einen Preis­aufschlag für die Zahlung mit Kredit­karte verboten. Als das Gesetz auslief, hatten die Kredit­karten­anbieter ihren Händlern das Verbot aufgedrückt - per Knebelvertrag, der nach einem Kartell­verfahren im Jahre 2013 abgeschafft wurde.

Die klagenden Händler behaupteten nun, dass das danach geltende einzelstaat­liche Verbot in New York, welches auch zehn andere Staaten einführten, die Bundes­verfassung verletze. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit wägte alle Anspruchs­grundlagen aus gewerb­licher Rede­freiheit im ersten Verfassungszusatz ab, bevor es das Argument der Rechts­staatlichkeit nach dem Due Process-Verfassungs­zusatz untersuchte. Im Ergebnis bestätigte es mit seiner lehr­reichen Entscheidung die Verfassungs­vereinbar­keit des gesetz­lichen Eingriffs in die gewerbliche Rede.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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