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Mittwoch, den 16. Dez. 2015

Supreme Court erschwert Sammelklagen  

.   Was das Abmahnunwesen in Deutschland ist, ist das Sammel­klageunwesen in den USA. Meist rotten auf Erfolgsbasis arbeitende Anwälte potentielle Kläger zusammen, bezeichnen sie als Opfer der Ungerech­tigkeit du Jour und verklagen mit Hoch- und Pressedruck Unternehmen, die entweder zu schwach für eine gescheite Verteidung sind und damit vorteilhafte Präzedenzfälle ermöglichen, oder Unternehmen, die Riesenvergleiche verkraften. Die Anwälte erhalten den Löwenanteil aus dem Vergleich, die Kläger einen Gutschein oder eine kleine Abfindung. So finanziert sich ein System, das eigentlich existiert, damit auch Arme ihr Recht in einem Land finden, das keine Prozesskostenhilfe oder Prozesskostenbegrenzung durch Streitwerte kennt, die Anwälte zu billiger Arbeit zwingen.

Unternehmen wehren sich unter anderem mit Vertragsklauseln, die wie AGB Kun­den zu Schiedsverfahren verpflichten und Klagen verbieten. Der Trend war klar, weil der Supreme Court in Washington im letzten Jahrzehnt immer deut­licher das Primat der Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Federal Arbitration Act hervorstrich. Wenn es eine Schiedsklausel gibt, ist der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit mit seinen klägersympathisierenden Geschworenen versperrt. In der Regel gibt es auch keine gerichtliche Nachprüfung.

Am 14. Dezember 2015 entschied der Oberste Bundesgerichtshof der USA in DIRECTV, Inc. v. Imburgia zugunsten eines Unternehmens, das in seinen Kundenverträgen das Schiedsverfahren vorschrieb und die Kunden zum Ver­zicht auf den ordentlichen Rechtsweg zwang. In Kalifornien meinten die Bun­des­gerichte, das Bundesschiedsgesetz sei mit dem dortigen einzelstaat­lichen Recht über Sammelklagen unvereinbar und die Klausel daher nichtig. Jetzt erklärte der Supreme Court, dass dieses Bundesgesetz das einzelstaatliche Recht durch eine Preemption bricht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.