Die Firma hatte nicht nur das Ranking geliefert, sondern auch die Anlagenverwaltung unterstützt, und an beidem verdient. Intern hofften ihre Mitarbeiter, dass das Haus erst einbrechen würde, nachdem sie reich und in den Ruhestand gegangen wären. Vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA fanden sie unerwartet Glück.
Das Gericht beurteilte die Hemmung der Verjährung nach der Regel, dass bei Darlehn die kürzere der New Yorker Verjährungsfrist oder der am Ort des Darlehnsnehmers hier Deutschland, geltenden, greift. Dabei sei das gesamte Verjährungsrecht nach §§195, 195 BGB samt der BGH-Rechtsprechung zu beachten, nicht nur die Fristenregelungen, und deutsches Recht mit seiner kürzeren Frist habe die Klage nicht mehr gestattet.