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Sonntag, den 20. Dez. 2015

Deutsches Recht stürzt ein Kartenhaus in New York

 
.   Ausgerechnet deutsches Recht verbot in New York City am 18. Dezember 2015 einem deutschen Finanzinstitut die Klage in IKB Deutsche Industriebank AG v. McGraw Hill Financial Inc. gegen eine US-Ranking­firma. Mit Beweisen, dass desaströse Anlagen ein finanzielles Kartenhaus waren, das zusammenstürzen muss, trat die Bank gegen die Firma an, nachdem beide nach New Yorker Recht vertraglich die Verjährungsfrist für die Klage auf Schadensersatz verlängert hatten.

Die Firma hatte nicht nur das Ranking geliefert, sondern auch die Anlagen­verwaltung unterstützt, und an beidem verdient. Intern hofften ihre Mitarbeiter, dass das Haus erst einbrechen würde, nachdem sie reich und in den Ruhestand gegangen wären. Vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA fanden sie unerwartet Glück.

Das Gericht beurteilte die Hemmung der Verjährung nach der Regel, dass bei Darlehn die kürzere der New Yorker Verjährungsfrist oder der am Ort des Dar­lehnsnehmers hier Deutschland, geltenden, greift. Dabei sei das gesamte Ver­jährungsrecht nach §§195, 195 BGB samt der BGH-Rechtsprechung zu beach­ten, nicht nur die Fristenregelungen, und deutsches Recht mit seiner kürzeren Frist habe die Klage nicht mehr gestattet.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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