Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta entschied am 29. Dezember 2015 gegen die Stadt. Zuerst erklärte es, dass das Verbot der Bundesverfassung in den ersten und 14. Verfassungszusätzen für Tätowierungen wie bei anderen künstlerischen Entfaltungen gilt. Die Verbote wenden sich gegen Schranken, die die Einzelstaaten der USA und ihre weiteren öffentlichrechtlichen Körperschaften durch Gesetz oder Verordnung setzen.
Dann wandte es sich dem Grad der Schrankenstärke zu. Der Level of Scrutiny bestimmt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung den Prüfmaßstab. Bei Eingriffen in die gewerbliche Redefreiheit ist der Prüfungsgrad weniger streng als bei privater Rede. Die Stadt sieht ein Tattoo als Rede an, doch sein Aufbringen nicht. Das Gericht wies diese Differenzierung zurück: The First Amendment protects the artist who paints a piece just as surely as it protects the gallery owner who displays it, the buyer who purchases it, and the people who view it. See Griswold v. Connecticut, 381 U.S. 479, 482 (1965).
Im zweiten Prüfschritt untersuchte der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit den städtischen Eingriff in das verfassungsgarantierte Recht: A municipality may regulate protected artistic expression only if the regulation (1) is justified without reference to the content of the regulated speech, (2) is narrowly tailored to serve a significant governmental interest, and (3) leaves open ample alternative channels for communication of the information. Die Beschlussbegründung erörtert lehrreich das Ergebnis zugunsten des Betreibers.