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Mittwoch, den 06. Jan. 2016

Wildwasser - Haftungsverzicht - Klage nach Unfall

 
.   Vor der gefährlichen Wildwasserbootsfahrt unterschrieb die Urlauberin einen Haftungsverzicht. Dann ertrank sie im reißenden Strudel. Ihr Sohn verklagte wegen Betruges und nachlässiger Missachtung von Sorgfalts­pflichten den Veranstalter. Können diese ihre Haftung ausschließen? In Espinoza v. Arkansas Valley Adventures erklärte das Bundes­berufungs­gericht des zehnten Bezirks der USA in Denver am 5. Januar 2016 die Rechts­lage:
The only question in this appeal is whether Colorado law permits private parties to enforce a contract like this. Under Colorado common law, it's long settled that courts will not give effect to contracts purporting to release claims for intentional, knowing, or reckless misconduct[…] But claims of negligence are a different matter. Colorado common law does not categorically prohibit the enforcement of contracts seeking to release claims of negligence. Instead, and at the most general level, the Colorado Supreme Court has instructed courts to weigh four factors when deciding whether to give effect to agreements along these lines: "(1) the existence [or nonexistence] of a duty to the public; (2) the nature of the service performed; (3) whether the contract was fairly entered into; and (4) whether the intention of the parties is expressed in clear and unambiguous language." […]
Von den ersten beiden Faktoren hängt die Entschei­dung ab. Dienst­leister zur Daseinsvorsorge wie Strom- und Wasserwerke können ihre Haftung nicht frei­zeichnen lassen, nicht­essentielle hin­gegen wohl. Doch der Kläger meint, das das Staats­gesetz von Colo­rado Urlaubs­dienst­leister zu besonderer Sorgfalt auf Flüssen zwinge und sie damit den essen­tiellen Anbie­tern gleich­stelle. Damit setzt sich das Gericht ausführ­lich ausein­ander, um im Ergebnis die Wirk­samkeit des Verzichts und auch die Recht­mäßigkeit seines Zustande­kommens zu bejahen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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