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Mittwoch, den 06. Jan. 2016

Darf US-Gericht russischen Staatsakt aufheben?  

.   Wie weit geht die Comity zwischen souveränen Nationen? Wenn der russische Staat seine Rechte an einer Vodka-Marke per Dekret und Vertrag an ein Staatsunternehmen abtritt, damit es in den USA stärkere Rechte beanspruchen darf, darf das amerikanische Gericht diese Akte für nichtig erklären? In Fed. Treasury Enter. Sojuzplodoimport v. Spirits Int'l B.V. hatte das Untergericht in New York City dieses Recht mit Bedenken beansprucht.

Am 5. Januar 2016 bezeichnete das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA diese Bedenken als berechtigt – und zudem als ausschlaggebend. Jeder Souverän muss die Staatsakte seiner Kollegen respektieren. Das Untergericht war zu weit gegangen, wie der United States Court of Appeals for the Second Circuit ausführt:
The Decree and Assignment were indisputably acts of a foreign government. The declaration of a United States court that the executive branch of the Russian government violated its own law by transferring its own rights to its own quasi-governmental entity (FTE) would be an affront to the government of a foreign sovereign. Even an inquiry into whether Russian law permitted the Assignment is a breach of comity. "So long as the act is the act of the foreign sovereign, it matters not how grossly the sovereign has transgressed its own laws." Banco de Espana v. Fed. Reserve Bank of N.Y., 114 F.2d 438, 444 (2d Cir. 1940).







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.