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Donnerstag, den 07. Jan. 2016

Haftung nach Firmenhandel; Server im Müll  

.   Raffiniert ging der M&A-Mittler vor: Er warb bei Firmen, dass er einen Aufkäufer vermitteln könne. Wenn sie anbissen, emailte er zahl­reiche Firmen an und bot ihnen diese Targets an. Eine Firma entdeckte, dass er sie unge­fragt als Käufer angab und ver­klagte ihn. Sie erhielt mehr als sie erwar­ten durfte. Der Ver­mittler war auch prozes­sual dumm.

Im Beweisausforschungsverfahren erhielt das Gericht den Eindruck, er versage seine Mit­wirkung. Das führt zu Malus­punkten und im Fall Peter Kiewit Sons' Inc. v. Steven West zu einer sechs­stelligen Strafe in Form der Überbürdung gegne­rischer Anwalts­kosten auf ihn. Zudem verur­teilte ihn das Gericht wegen der Namens­nennung nach Marken­recht zu einer Schadens­ersatz­zahlung in der Höhe seines bewie­senen Gewinns von $124.910. Diesen verdrei­fachte das Gericht, weil der Beklagte vermut­lich öfter als im Beweis­verfahren offengelegt das Marken­recht verletzt hatte.

In der Revision bestätigte das Bundesberufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis am 6. Januar 2016 diese Entschei­dungen. Schließ­lich hatte der Beklagte seinen Server - statt dessen Daten­inhalte im Discovery-Verfahren der Gegenseite zu überlassen - zum Müll gegeben und war im Gericht unglaub­würdig aufgetreten. Seine Erklä­rung, die Haupt­platine des Servers sei ausge­brannt, glaubte ihm niemand. So multi­plizierte der schlaue Firmen­händler sein Risiko. Doch die Prozess­regeln sind klar:
Rule 37. Failure to Make Disclosures or to Cooperate in Discovery; Sanctions
(e) Failure to Preserve Electronically Stored Information. If electronically stored information that should have been preserved in the anticipation or conduct of litigation is lost because a party failed to take reasonable steps to preserve it, and it cannot be restored or replaced through additional discovery, the court:
(1) upon finding prejudice to another party from loss of the information, may order measures no greater than necessary to cure the prejudice; or
(2) only upon finding that the party acted with the intent to deprive another party of the information's use in the litigation may:
(A) presume that the lost information was unfavorable to the party;
(B) instruct the jury that it may or must presume the information was unfavorable to the party; or
(C) dismiss the action or enter a default judgment.


Donnerstag, den 07. Jan. 2016

Wildwasser - Haftungsverzicht - Klage nach Unfall  

.   Vor der gefährlichen Wildwasserbootsfahrt unterschrieb die Urlauberin einen Haftungsverzicht. Dann ertrank sie im reißenden Strudel. Ihr Sohn verklagte wegen Betruges und nachlässiger Missachtung von Sorgfalts­pflichten den Veranstalter. Können diese ihre Haftung ausschließen? In Espinoza v. Arkansas Valley Adventures erklärte das Bundes­berufungs­gericht des zehnten Bezirks der USA in Denver am 5. Januar 2016 die Rechts­lage:
The only question in this appeal is whether Colorado law permits private parties to enforce a contract like this. Under Colorado common law, it's long settled that courts will not give effect to contracts purporting to release claims for intentional, knowing, or reckless misconduct[…] But claims of negligence are a different matter. Colorado common law does not categorically prohibit the enforcement of contracts seeking to release claims of negligence. Instead, and at the most general level, the Colorado Supreme Court has instructed courts to weigh four factors when deciding whether to give effect to agreements along these lines: "(1) the existence [or nonexistence] of a duty to the public; (2) the nature of the service performed; (3) whether the contract was fairly entered into; and (4) whether the intention of the parties is expressed in clear and unambiguous language." […]
Von den ersten beiden Faktoren hängt die Entschei­dung ab. Dienst­leister zur Daseinsvorsorge wie Strom- und Wasserwerke können ihre Haftung nicht frei­zeichnen lassen, nicht­essentielle hin­gegen wohl. Doch der Kläger meint, das das Staats­gesetz von Colo­rado Urlaubs­dienst­leister zu besonderer Sorgfalt auf Flüssen zwinge und sie damit den essen­tiellen Anbie­tern gleich­stelle. Damit setzt sich das Gericht ausführ­lich ausein­ander, um im Ergebnis die Wirk­samkeit des Verzichts und auch die Recht­mäßigkeit seines Zustande­kommens zu bejahen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.