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Freitag, den 08. Jan. 2016

Schadensersatz bei vergleichender Werbung

 
.   Auch in den USA ist nicht jede vergleichende Werbung erlaubt. In Reed Constr. Data Inc. v. McGraw-Hill Cos. findet der Leser die Anspruchs­grund­lagen aus Marken-, Kartell- und einzel­staat­lichem Recht, die einen angeb­lich falschen oder irre­führen­den Ver­gleich von Bau­daten zweier Ver­lage betref­fen. In New York City erklär­te das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA am 7. Januar 2016 die Anspruchs­merk­male auf sieben Seiten.

Beim Markenanspruch nach §43 Lanham Act muss das Falsch­sein allein oder eine Irrefüh­rung in Ver­bindung mit der Verbraucher­perspek­tive bewie­sen sein. Hier lag keine wesent­liche falsche Dar­stellung vor, und die Ver­braucher sind derart spezia­lisierte Experten, dass sie durch unwesent­liche Über­treibungen nicht beein­flusst werden.

Der Anspruch wegen eines Monopolisierungs­versuchs kann nicht bestehen, wenn die Wesent­lich­keit nach Marken­recht nicht vorliegt. Eine falsche oder irre­füh­rende Aussage darf ohne Haftungsrisikio de minimis, unwesentlich, sein. Schließ­lich fand das Gericht auch keinen halt­baren Anspruch nach dem Recht der uner­laubten Hand­lung über die rechts­widrige Ein­wirkung auf die Geschäfts­erwartun­gen eines anderen, tortious Inter­ference with prospec­tive economic Advan­tage.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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