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Freitag, den 15. Jan. 2016

Darf Prediger mit Megafon tönen, wo und wann er will?

 
.   Die Redefreiheit erlaubt viel, auch den auf Plätzen und an Straßenecken allgegenwärtigen amerikanischen Prediger. Doch darf er, und wenn ja, wo und wann, laut tönen? Eine kalifornische Strandgemeinde hatte das Geplärre satt und verbot Megafone in der Nähe des Rathauses und von Schulen und Strand.

Der Prediger focht das Verbot an. Auf der Grundlage des ersten Verfassungs­zusatzes, der die Rede-, Petitions- und Religionsfreiheiten schützt, gewann er. Doch am 14. Januar 2016 musste er in Steve Klein v. City of Laguna Beach eine Niederlage einstecken.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco erklärte lesenswert die strittigen Tatsachen, die Verfassungs­grundlagen samt zulässigen Grenzen der Redefreiheit und das unter­gerichtliche Ergebnis. Das Untergericht hatte auch die Erstattung der Prozess­kosten geprüft und gegen den Prediger entschieden. Diesen Beschluss bestätigte das Gericht nun mit weiterer Erläuterung.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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