Das klagende Kartellkontrollamt beantragte ein Verschmelzungsverbot für die beklagten Unternehmen, die ihrerseits vom Amt im Beweisverfahren Dokumente verlangten. Das Amt verweigerte in der Discovery etwa 850 anwaltliche Vermerke, weil diese von der Attorney Work-Product-Ausnahme erfasst seien. Das Gericht lehnte am 21. Januar 2016 die Ausnahmen zur Ausnahme ab.
Eine Verweigerung kann bei zwei Arten von Attorney Work-Product durchbrochen werden: Bei Vermerken über Tatsachen und bei Vermerken mit einer Würdigung der Rechtslage und resultierenden Empfehlungen. Dieser Fall betraf nur Faktensammlungen im Sinne der Rule 26(b)(3)(A) Federal Rules of Civil Procedure.
Das Gericht darf ihre Herausgabe anordnen, wenn ein wesentliches Bedürfnis, substantial Need, für die Informationen besteht und ein Härtefall vorliegt: Nur mit undue Hardship könnte die fordernde Partei die Fakten selbst sammeln. Selbst dann sind nach Rule 26(b)(3)(B) FRCP Vermerke auszunehmen, die Eindrücke, Folgerungen, Bewertungen und Strategien enthalten. Beide Merkmale waren hier nicht belegt. Deshalb entschied das Gericht für das Amt.