Anwalt im Waffenhandel hat unreifen Anspruch
CK • Washington. Waffenausfuhren unterliegen zahlreichen Kontrollen. Als Waffe gilt viel mehr als Bürger oder Unternehmen erwarten. Guter Rechtsrat ist unverzichtbar. Deshalb nimmt die ITAR-Verordnung zum Arms Export Control Act den anwaltlichen Rat bei der Vermittlung von Waffengeschäften begrenzt von der Verboten aus: …[A]ctivities by an attorney that do not extend beyond the provision of legal advice to clients, 22 CFR §129.2(b)(2)(iv).
Am 26. Januar 2016 verkündete das Bundesgericht der Hauptstadt im Fall Goldstein v. United States Department of State eine aufschlussreiche Klageabweisungsbegründung. Auf 29 Seiten erklärt sie die Beeinträchtigung anwaltlicher Dienstleistungen durch die Verordnung bei Vermittlungsgeschäften, die der klagende Rechtsanwalt als verfassungswidrig gerügt hatte.
Die Abweisung erfolgte, weil dem Anwalt noch keine Verletzung vorgeworfen worden war: The Court agrees that Plaintiff lacks standing and that this case is not yet ripe and therefore will grant Defendants’ motion to dismiss. Das Gericht schloss sich der Auffassung des zuständigen Ministeriums, die Klage sei unschlüssig, nicht an. Das Urteil liefert Argumente für die Verfassungswidrigkeit diverser Exportkontrollgesetze.
Am 26. Januar 2016 verkündete das Bundesgericht der Hauptstadt im Fall Goldstein v. United States Department of State eine aufschlussreiche Klageabweisungsbegründung. Auf 29 Seiten erklärt sie die Beeinträchtigung anwaltlicher Dienstleistungen durch die Verordnung bei Vermittlungsgeschäften, die der klagende Rechtsanwalt als verfassungswidrig gerügt hatte.
Die Abweisung erfolgte, weil dem Anwalt noch keine Verletzung vorgeworfen worden war: The Court agrees that Plaintiff lacks standing and that this case is not yet ripe and therefore will grant Defendants’ motion to dismiss. Das Gericht schloss sich der Auffassung des zuständigen Ministeriums, die Klage sei unschlüssig, nicht an. Das Urteil liefert Argumente für die Verfassungswidrigkeit diverser Exportkontrollgesetze.