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Donnerstag, den 28. Jan. 2016

Anwalt im Waffenhandel hat unreifen Anspruch

 
.   Waffenausfuhren unterliegen zahlreichen Kontrollen. Als Waffe gilt viel mehr als Bürger oder Unternehmen erwarten. Guter Rechtsrat ist unverzichtbar. Deshalb nimmt die ITAR-Verordnung zum Arms Export Control Act den anwaltlichen Rat bei der Vermittlung von Waffengeschäften begrenzt von der Verboten aus: …[A]ctivities by an attorney that do not extend beyond the provision of legal advice to clients, 22 CFR §129.2(b)(2)(iv).

Am 26. Januar 2016 verkündete das Bundesgericht der Hauptstadt im Fall Goldstein v. United States Department of State eine aufschluss­reiche Klage­abweisungs­begründung. Auf 29 Seiten erklärt sie die Beein­trächti­gung anwalt­licher Dienst­leistungen durch die Verord­nung bei Vermitt­lungsge­schäften, die der klagende Rechts­anwalt als verfassungs­widrig gerügt hatte.

Die Abweisung erfolgte, weil dem Anwalt noch keine Verletzung vorge­worfen worden war: The Court agrees that Plaintiff lacks standing and that this case is not yet ripe and therefore will grant Defendants’ motion to dismiss. Das Gericht schloss sich der Auf­fassung des zustän­digen Ministe­riums, die Klage sei unschlüssig, nicht an. Das Urteil liefert Argumente für die Verfassungswidrigkeit diverser Exportkontrollgesetze.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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