Friedensvertrag bedeutet nicht Rechtsfrieden
CK • Washington. Manche Staaten schließen Abkommen mit anderen, um Rechtsfrieden zu finden. Abgesehen davon, dass der Begriff in den USA kaum verstanden wird, ist seine Wirkung auch nicht über einen Friedensvertrag zu erzielen, wie am 29. Januar 2015 der Revisionsbeschluss in Simon v. Republic of Hungary verdeutlichte.
In Washington, DC, überprüfte das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt eine Klageabweisung. Naziopfer und -enteignete verklagten Ungarn vor dem Bundesgericht der Hauptstadt. Das Gericht wies die Klage wegen der Staatsimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act ab.
Die Revision gelangte jedoch zum Ergebnis, dass der Friedensvertrag die Immunitätsschranke des FSIA nicht greifen lässt, während die Enteignungsausnahme des FSIA wirken kann. Die konkrete Anwendung dieser Ausnahme ist nach weiterer Tatsachenermittlung im Untergericht zu klären.
Ein schlechter Tag für Ungarn und Staaten, die vom Friedensvertrag Rechtssicherheit oder Rechtsfrieden und als Souverän die Abweisung wegen ihrer Staatsimmunität erwarten!
In Washington, DC, überprüfte das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt eine Klageabweisung. Naziopfer und -enteignete verklagten Ungarn vor dem Bundesgericht der Hauptstadt. Das Gericht wies die Klage wegen der Staatsimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act ab.
Die Revision gelangte jedoch zum Ergebnis, dass der Friedensvertrag die Immunitätsschranke des FSIA nicht greifen lässt, während die Enteignungsausnahme des FSIA wirken kann. Die konkrete Anwendung dieser Ausnahme ist nach weiterer Tatsachenermittlung im Untergericht zu klären.
Ein schlechter Tag für Ungarn und Staaten, die vom Friedensvertrag Rechtssicherheit oder Rechtsfrieden und als Souverän die Abweisung wegen ihrer Staatsimmunität erwarten!