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Sonntag, den 31. Jan. 2016

Unternehmerprotest mit Schilderordnung gestoppt  

.   Eine Firma mit 100 Arbeitnehmern wandte sich gegen die von der Stadt geplante Enteignung ihres Geländes zugunsten eines Univer­si­tätsausbaues mit einem 120 Meter langen Protestbanner, das die Stadt unter Hinweis auf die städtische Schilderordnung mit einem Strafzettel beantwor­tete. Die Firma klagte ihre gewerbliche Redefreiheit ein. In Central Radio v. City of Norfolk gewann sie am 29. Januar 2016 einen beachtlichen Sieg.

Vor dem Bundesgericht verlor die Firma, weil es die Schilderordnung für eine ortsangemessene Einschränkung der Redefreiheit hielt. Das Urteil hielt der Revision stand, doch hob es der Supreme Court der USA auf; s. 135 S. Ct. 2893 (2015), gestützt auf Reed v. Town of Gilbert. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond prüfte nun, wie die zwischenzeitlich geänderte Schilderordnung und die vorherige wirken.

Die alten Regeln begrenzten nicht nur Ort und Gestaltung von Schildern, son­dern auch den Inhalt der gewerblichen Rede, stellte es fest. Sie verletzten das vom Supreme Court aufgestellte Prinzip. Die neue Ordnung erlaubt jedoch den Firmenprotest in der erfolgten Art, sodass die Klage erledigt ist. Der Schadens­ersatz­anspruch beurteilt sich an der Rechtslage zur Zeit der Berufungs­ein­legung, also aufgrund der seinerzeit bestehenden Verletzung des Ver­fassungs­rechts auf Redefreiheit.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.