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Donnerstag, den 04. Febr. 2016

Was folgt dem Geschworenenspruch? Wichtiges.  

.   Lehrreich wie wenige ist die Revisionsbegründung in Kodak Graphic Communications Can. v. E.I. du Pont de Nemours vom 3. Februar 2016. Die Presse verfasst Prozessberichte, sobald sie einen verrückten Geschwo­renen­spruch vernimmt. Was folgt, ignorieren viele. Doch wird es dann erst span­nend, denn es muss ein Urteil folgen - oder eine von vier Beschluss­varian­ten:

Wird die Jury für verrückt erklärt, folgt ein New Trial mit einer neuen Jury. Ein Additur ist notwendig, wenn die Jury den Schadensersatz zu niedrig festsetzte, ein Remittitur, wenn er zu hoch ist. Die letzte Option des Richters ist das Judg­ment Non Obstante Veredicto, oft auch Judgment as a Matter of Law genannt. Siehe auch Kochinke, Der US-Prozess - Urteile im Zivilprozess.

In New York City prüfte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA gleich mehrere prozessuale Varianten sowie materielle Rechtsfragen von oft prak­tischer Bedeutung durch. Die prozessierenden Wirtschaftsgiganten konnten sich den Aufwand eines umfassenden Verfahrens nach dem Geschworenen­abschnitt leisten, und ihnen ging es um viel Geld. Andere können von ihrem Streit dank einer gut formulierten und nachvollziehbaren Entscheidung lernen.


Donnerstag, den 04. Febr. 2016

Euro-Export: Lästige Flugverspätungsklagen  

.   Reisen bildet. Es ist mit Erlebnissen verbunden. Erlebnisse sind mal gut, mal nicht so gut. Sie gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Das gilt auch für Flugverspätungen. Amerika verbietet Fluglinien, Fluggäste unnötig auf Pisten sitzen zu lassen und verspricht gesetzlichen Schadensersatz. Europa überbietet Amerika. Daher treffen bei amerikanischen Anwälten immer wieder europäische Anfragen nach Entschädigungen für Fluggäste ein. Dabei haben US-Gerichte schon lange und deutlich erklärt, dass die europäischen Versprechen hier nicht immer eingelöst werden können. Außerdem scheinen die meisten Europäer zu ignorieren, dass Klagen in den USA viel teurer als in Billigjustizländern wie Deutschland mit seinen unterbezahlten Anwälten sind.

Es würde daher nicht wundern, wenn die am 2. Februar 2016 in der Revision entschiedenen Klagen über europäische Entschädigungen nur von glücks­spieler­artigen Sammelklageanwälten oder von solchen Rechtsanwälten erhoben wurden, die dem Druck von Mandanten mit Großaufträgen nachgaben. Wie zu erwarten, gaben sich die Anwälte enorme Mühe, kreativ die europäischen An­spruchsgrundlagen im amerikanischen Prozess zu verkaufen.

Ihre ausgefeilten Argumente sind lesenswert, wurden jedoch vom Bundes­beru­fungs­gericht des siebten Bezirks der USA in Chicago abgeschmettert. Dieses nahm sich gleich zwei Fälle vor, die es unter Hans-Peter Baumeister v. Deut­sche Lufthansa AG und James Varsamis v. Iberia zusammenfasste. Dabei spie­len Code Sharing-Verträge und Ersatzflugzuweisungen eine Rolle, die nach Kläger-Auffassung die europäischen Regeln auch auf die USA erstrecken sollten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.