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Donnerstag, den 04. Febr. 2016

Was folgt dem Geschworenenspruch? Wichtiges.

 
.   Lehrreich wie wenige ist die Revisionsbegründung in Kodak Graphic Communications Can. v. E.I. du Pont de Nemours vom 3. Februar 2016. Die Presse verfasst Prozessberichte, sobald sie einen verrückten Geschwo­renen­spruch vernimmt. Was folgt, ignorieren viele. Doch wird es dann erst span­nend, denn es muss ein Urteil folgen - oder eine von vier Beschluss­varian­ten:

Wird die Jury für verrückt erklärt, folgt ein New Trial mit einer neuen Jury. Ein Additur ist notwendig, wenn die Jury den Schadensersatz zu niedrig festsetzte, ein Remittitur, wenn er zu hoch ist. Die letzte Option des Richters ist das Judg­ment Non Obstante Veredicto, oft auch Judgment as a Matter of Law genannt. Siehe auch Kochinke, Der US-Prozess - Urteile im Zivilprozess.

In New York City prüfte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA gleich mehrere prozessuale Varianten sowie materielle Rechtsfragen von oft prak­tischer Bedeutung durch. Die prozessierenden Wirtschaftsgiganten konnten sich den Aufwand eines umfassenden Verfahrens nach dem Geschworenen­abschnitt leisten, und ihnen ging es um viel Geld. Andere können von ihrem Streit dank einer gut formulierten und nachvollziehbaren Entscheidung lernen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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