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Freitag, den 05. Febr. 2016

Frau zapt Firmenemailkonto ihres Mannes an  

.   Der Stored Communications Act schützt digitale Kommuni­kations­daten, beispielsweise EMail. Im Scheidungsstreit erinnerte sich eine Frau, dass ihr Mann ihr vor Jahren Zugang zu seinem Firmenemailkonto ge­währt hatte. Sie hatten die Firma gemeinsam aufgebaut, und im Scheidungs­prozess wollte er ihren Wert herunter-, sie hingegen wollte ihn herauf­spielen. Die passenden Beweise fand sie nun in seiner EMail.

In Atlanta entschied in einem zweiten Prozess das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks, ob dieser Eingriff die Firma zu Schadensersatz, möglicherweise gar Strafschadensersatz, berechtigen würde. Die Firma hatte die Ehefrau nach dem SCA in 18 USC §2510 verklagt und gewonnen, doch hatten die Geschwo­renen der Firma nach ihrer Subsumtion keinen Schadensersatz zugesprochen.

Nach dem Jury-Verdikt änderte der Richter das Ergebnis, sprach Schadensersatz zu und wies den Anspruch auf Strafschadensersatz sowie die Erstattung von An­waltskosten ab. Der Revisionsbeschluss vom 4. Februar 2016 in Vista Marketing, LLC v. Terri A. Burkett enthält eine lesenswerte Darlegung der Rolle von Richter und Geschworenen, ebenso wie die Auslegung des SCA.

Die Revision erklärte, dass nach diesem Gesetz nur die Geschworenen den Schadensersatz bestimmen dürfen. Deshalb ist der Richterspruch aufzuheben und ein Urteil entsprechend dem Verdikt zu erlassen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.