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Dienstag, den 09. Febr. 2016

Erstaunte Referendare: Alles anders in USA

 
.   An der Ostküste ein regnerischer Tag und drohendes Unheil. Dazu rüttelt das Recht in den USA an den Fundamenten des Wissens der Refe­rendare:

Vollmachten: Nicht üblich.
Anwaltliche Vertretungsanzeige mit Vollmacht: Nicht bekannt.
Power of Authority: Nein. Wenn schon, dann Power of Attorney. Hat nichts mit Anwalt zu tun.
Prokurist? Unbekannt.

Die Power of Attorney, PoA, wird selten verwandt, meist als Special Power of Attorney. Sie setzt eine Person als Vertreter ein. Bei Grundstücksgeschäften gibt es sie beispielsweise, weil die Rolle einer eine Übertragungsurkunde, Deed, unterzeichnenden Person nachweisbar sein muss. Diese mit der Deed dem Grundbuchamt zu überlassende Vollmacht wird in der Regel vom Notary Public beglaubigt.

Ansonsten haften die Vertreter für ihre Erklärung, bevollmächtigt zu sein. Das gilt für Laien ebenso wie Rechtsanwälte in den USA, nur mit dem feinen Un­terschied, dass Anwälten neben der Haftung auch der Entzug der Anwalts­zulas­sung droht. Wenn jemand eine Allgemeine Anwaltsvollmacht zugunsten des Verfassers als Rechtsanwalt und Attorney at Law sehen sollte, kann er daher ziemlich sicher davon ausgehen, dass es sich um eine Fälschung handelt. Drohende Sanktionen dieser Art lassen in den Rechtsordnungen der USA die allgemeine Vollmacht überflüssig erscheinen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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