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Mittwoch, den 10. Febr. 2016

Viel Vertrauen in Russlands Gerichte  

.   Kanadier klagen in den USA gegen Russen - und das US-Gericht verweist die Klage trotz eigener Zuständigkeit nach Russland. Wie kann das geschehen? Der Forum non conveniens-Grundsatz erlaubt dem Gericht, bei der Anwendbarkeit ausländischen Rechts und dem Vorliegen anderer Faktoren die Verweisung zu verfügen.

Kürzlich erfolgte deshalb der Verweis an die ägyptischen Gerichte, als Streit, Recht, Fakten, Parteien und Zeugen hauptsächlich Ägpten betrafen; s. Kochin­ke, Klage­verweisung ins unsichere Ausland. Doch auch, wenn eine Partei eine starke Verbindung zu den USA besitzt, kann die Verweisung erwogen werden. Hier wies das kanadische Diamantenschürfunternehmen verbundene Akti­vi­täten in Colorado nach - und auch ein Konkursverfahren, nachdem der rus­sische Vertragspartner ihm nicht die versprochene Schürflizenz übertragen hatte.

In der Revisionsbegründung des Bundesberufungsgerichts des zehnten Bezirks der USA in Denver vom 9. Februar 2016 findet der Leser im Fall Archangel Dia­mond Corp. Liquidating Trust v. OAO Lukoil eine ausführliche Darlegung der Merkmale und privaten und öffentlichen Interessensabwägungen, die die Forum non conveniens-Doktrin anwendbar machen. In der Revision stellte das Gericht fest, dass die Verweisung nicht auf einer rechtsfehlerhaften Ermessen­ausübung beruhte.

Auch der Vertrauensvorschuss für die russische Gerichts­barkeit wird bestätigt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.