Describe any known trends or uncertainties that have had or that the registrant reasonably expects will have a material favorable or unfavorable impact on net sales or revenues or income from continuing operations. If the registrant knows of events that will cause a material change in the relationship between costs and revenues (such as known future increases in costs of labor or materials or price increases or inventory adjustments), the change in the relationship shall be disclosed.Die Beklagten, ein Netzwerkanbieter für Online-Werbung und seine Emissionspartner, hätten im Antrag zur Börsenzulassung und im Emmissionsprospekt drei wesentliche Trends und Unsicherheiten pflichtwidrig nicht veröffentlicht. Nach Auffassung der Kläger sei es versäumt worden, über Trends zur demographischen Preisgestaltung und programmatischen Anzeigekäufen zu informieren. Daneben hätten die Beklagten nicht über Unsicherheiten im Zusammenhang mit Verzögerungen bei im Voraus gekaufter Werbung aufgeklärt.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirkes der USA in New York City bestätigt in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2016 die Klageabweisung des Untergerichtes. Die Auslassung der von den Klägern genannten Informationen sei zwar grundsätzlich geeignet, eine Pflichtverletzung zu begründen, allerdings nur wenn der Emittent tatsächlich Kenntnis von diesen Informationen besaß. Den Klägern sei es in ihrer Klage nicht gelungen ausreichend darzulegen, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Trends und Unsicherheiten tatsächlich kannten und dennoch nicht offengelegt haben.
Das Berufungsgericht bestätigt auch die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Klageänderung. Dieser konnte zurückgewiesen werden, da auch in der beabsichtigten Änderung die Kenntnis der Beklagten nicht glaubhaft behauptet wurde.
Die Entscheidung erging ohne Beteiligung einer Jury als Summary Order, da im US-Prozess eine Jury-Beteiligung unterbleiben kann, wenn keine streitigen Tatsachen vorliegen, die eine Beweiswürdigung erfordern.