• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 11. Febr. 2016

Offenlegungspflichten beim IT-Börsengang  

SR-Washington.   In Medina v. Tremor Video, Inc. behaupten die Kläger im Rahmen einer Sammelklage die Verletzung der kapitalmarkrechtlichen Offenlegungspflicht aus 17 C.F.R. ยง 229.303(a)(3)(ii). Dort ist folgendes geregelt:
Describe any known trends or uncertainties that have had or that the registrant reasonably expects will have a material favorable or unfavorable impact on net sales or revenues or income from continuing operations. If the registrant knows of events that will cause a material change in the relationship between costs and revenues (such as known future increases in costs of labor or materials or price increases or inventory adjustments), the change in the relationship shall be disclosed.
Die Beklagten, ein Netzwerkanbieter für Online-Werbung und seine Emissions­partner, hätten im Antrag zur Börsenzulassung und im Emmissionspro­spekt drei wesentliche Trends und Unsicherheiten pflichtwidrig nicht veröffentlicht. Nach Auffassung der Kläger sei es versäumt worden, über Trends zur demo­graphischen Preisgestaltung und programmatischen Anzeigekäufen zu infor­mieren. Daneben hätten die Beklagten nicht über Unsicherheiten im Zusam­men­hang mit Verzögerungen bei im Voraus gekaufter Werbung aufgeklärt.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirkes der USA in New York City be­stätigt in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2016 die Klageabweisung des Unter­gerichtes. Die Auslassung der von den Klägern genannten Informationen sei zwar grundsätzlich geeignet, eine Pflichtverletzung zu begründen, aller­dings nur wenn der Emittent tatsächlich Kenntnis von diesen Informationen besaß. Den Klägern sei es in ihrer Klage nicht gelungen aus­reichend darzu­le­gen, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Trends und Unsicher­heiten tatsächlich kannten und dennoch nicht offengelegt haben.

Das Berufungsgericht bestätigt auch die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Klageänderung. Dieser konnte zurückgewiesen werden, da auch in der beabsichtigten Änderung die Kenntnis der Beklagten nicht glaubhaft be­hauptet wurde.

Die Entscheidung erging ohne Beteiligung einer Jury als Summary Order, da im US-Prozess eine Jury-Beteiligung unterbleiben kann, wenn keine streitigen Tatsachen vorliegen, die eine Beweiswürdigung erfordern.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.