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Montag, den 15. Febr. 2016

Schuldet gedopter Radler Sponsor-Erstattung?  

.   Die Post förderte als Sponsor einen siegreichen Doping-Rad­fahrer. Schuldet er mit seiner Firma die Erstattung von Fördergeldern? Als Rechts­grundlage erörterte das Bundesgericht der Hauptstadt am 12. Februar 2016 in US ex rel. Landis v. Tailwind Sports Corp. die Verletzung von Vertragspflichten.

Der Vertrag verbietet Doping und Unmoralisches. Die Klage erhob im Namen der geschädigten US-Post ein Teamkollege des Gedopten. Der Beschluss von 31 Sei­ten Länge prüft für Sportrechtler lesenswert die Anspruchsarten:
… [T]he five counts that remain …[:] Four of these counts relate to direct false claims, while the other alleges a series of reverse false claims. Direct false claims cause the United States to remit money directly to claimants, whereas reverse false claims facilitate the improper withholding of money or property to which the United States is legally entitled. Compare 31 U.S.C. § 3729(1)-(2)(2006), with id. § 3729(a)(7)(2006). Direct and reverse false claims are mirror images of one another - both result in a loss to the Government.
Die Ansprüche wegen direkten Vertragsbruchs überleben die Schlüssig­keits­prü­fung. Die reverse Claims werden hingegen abgewiesen, weil der Vertrag in sei­ner Klausel über die Rechtsfolgen eine Erstattungspflicht neben den sonsti­gen vertraglichen Rechtsfolgen nicht vorsieht und sie sich nicht aus allgemeinem Vertragsrecht ableiten lässt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.