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Mittwoch, den 17. Febr. 2016

Recht langsam - Technik schnell: Risiko

 
.   Drei jeweils neue Verbreitungstechniken setzte die Beklagte in CBS Broadcasting v. FilmOn.com Inc. ein, nachdem ihr jeweils TV-Kon­zer­ne erfolgreich die Weiterverbreitung von TV-Inhalten verboten hatten, ob­wohl die Rechtsprechung der technischen Entwicklung hinterherhinkte und mal positive, mal negative oder auch regional unterschiedliche Entscheidungen über die Wirkung des Urheberrechts und seiner Ausnahmen für kabelfernseh­gleiche Internetdienste fällte.

Die jüngste Entscheidung vom Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City zeigte am 16. Februar 2016 deutlich die Risiken für innova­tive Unternehmer auf. Das Unternehmer setzte jeweils nach einem durch In­junc­tion oder Vergleich erzielten Ausstrahlungsverbot neue Techniken ein, mit denen es im rechtlichen Rahmen der kabelgleichen Anbieter zu bleiben hoff­te, galt jedoch letzten Endes nach einer Supreme Court-Entscheidung zwischen anderen Parteien, ABC v. Aereo Inc., 134 SCt 2498 (2014), als Urheber­rechts­verletzer.

Wegen der Verletzung alter Verbote wurde es daher mit Sanktionen belegt, die drastische Geldstrafen und Anwaltskostenerstattungen einschlossen. Die neue Entscheidung macht deutlich, welche Anforderungen an die Durchsetzbarkeit solcher Sanktionen gestellt werden. Selbst wenn das Recht unklar und im Flusse ist, kann ein Verbot als klar und eindeutig gelten:
A court may hold a party in contempt if (1) the order the party failed to comply with is clear and unambiguous, (2) the proof of noncompliance is clear and convincing, and (3) the party has not diligently attempted to comply in a reasonable manner.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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