×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 19. Febr. 2016

Zuständigkeit für Firma am Eintragungssitz

 
.   Darf ein Gericht am Eintragungssitz eines Unternehmens seine Gerichtsbarkeit über die Firma als Beklagte ausüben? Nicht in jedem Fall, beispielsweise wenn der Klagegegenstand nichts mit dem Staat zu tun hat, ent­schied am 18. Februar 2016 in Brown v. Lockheed Martin Corp. in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA mit einer lesens­werten Revisionsbegründung, die sich auf die Unterscheidung von general Jurisdiction und specific Jurisdiction im Rahmen der personal Juris­diction, entfernt vergleichbar mit der örtlichen Zuständigkeit, konzentriert:
A state has such general jurisdiction over its residents; an out‐of‐state plaintiff may sue a resident even for conduct that occurred elsewhere. In contrast, a state may exercise specific jurisdiction even over non‐residents when the state has a particular interest in or connection to the dispute, as for example where the suit arises from the non‐resident's actions in the state.
Der Fall betrifft einen Anspruch aus unerlaubter Handlung ohne Berührung des Forumsstaats. Der Kläger glaubte, die Gerichtsbarkeit dürfe am Registrierungsort ausgeübt werden.

In den USA ist eine Corporation bei dem Handelsregister eines Einzelstaates registriert. Zusätzliche Eintragungen erfolgen meist mit einer License to do Business in Staaten, in denen zur Anerkennung der Haftungsbeschränkung für dortige Handelsaktivitäten die weitere Eintragung erforderlich ist. Das Gericht prüfte auf 52 Seiten, wie sich die weitere Eintragung auf die Zuständigkeitsbestimmungen auswirkt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER