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Dienstag, den 23. Febr. 2016

16,5 Cents pro Sammelkläger

 
.   Auf die Nase erhielt es der Sammelkläger, der für sich $1.000 und die anderen Sammelklagemitglieder 16.5 Cents einklagen wollte. Dabei hatte er so eine klevere Idee: Ein Inkassoschreiben enthielt die nach Bundes­recht verlangte Telefonnummer, aber nicht den nach New Yorker Recht auch erforderlichen Namen der Person am Apparat. Dafür sollte die Inkasso­firma haften.

Die Inkassoforderung selbst ist auch verrückt, aber rechtswirksam: Sie weist darauf hin, dass sie nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben wird, doch auch - in Großbuchstaben - dass der Schuldner selbst diese Einrede geltend machen muss. Das Bundesgericht wies die Klage als rechtsmissbräuchlich ab, sodass dem Gericht die sachliche Zuständigkeit fehlte. Am 22. Januar 2016 entschied die Revision erneut.

In New York City beschloss das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Gallego v. Northland Group Inc. mit einer lesenswerten Be­gründung, dass die Zuständigkeit auch bei extrem schwachen Argumenten und Rechtsgrundlagen bestehen kann. Es zitiert dazu die Rechtsprechung des Supreme Court der USA und anderer Revisionsgerichte. Im Ergebnis hob es die Entscheidung zur Neubeurteilung auf: Die Klasseneignung der Klage darf nicht bestätigt werden. Wenn nur 16,5 Cent auf jeden Beteiligten entfallen, ist die Sammelklage kein geeignetes Vorgehen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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