Auch Versicherer wollen ums Haus drohnen
CK • Washington. Bis zu sieben Metern will ein Versicherer an Häuser heranfliegen, um vermutlich Schadensaufnahmen effizient und ungefährlicher als mit Leitern anzufertigen. Das darf er nicht ohne Sondergenehmigung des Bundesluftfahrtaufsichtsamts, Federal Aviation Administration in Washington, DC.
Wer in den USA Drohnen gewerblich einsetzen möchte, muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 333 des Federal Aviation Act einholen. Der Antrag, der der öffentlichen Kommentierung nach dem Administrative Procedures Act unterliegt, wurde im Bundesanzeiger, Federal Register, Bd. 81, Heft 37, S. 9578, am 25. Februar 2016 unter dem Titel Petition for Exemption; Summary of Petition Received; Liberty Mutual Insurance Company bekannt gegeben.
Wer in den USA Drohnen gewerblich einsetzen möchte, muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 333 des Federal Aviation Act einholen. Der Antrag, der der öffentlichen Kommentierung nach dem Administrative Procedures Act unterliegt, wurde im Bundesanzeiger, Federal Register, Bd. 81, Heft 37, S. 9578, am 25. Februar 2016 unter dem Titel Petition for Exemption; Summary of Petition Received; Liberty Mutual Insurance Company bekannt gegeben.