Wer in den USA Drohnen gewerblich einsetzen möchte, muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 333 des Federal Aviation Act einholen. Der Antrag, der der öffentlichen Kommentierung nach dem Administrative Procedures Act unterliegt, wurde im Bundesanzeiger, Federal Register, Bd. 81, Heft 37, S. 9578, am 25. Februar 2016 unter dem Titel Petition for Exemption; Summary of Petition Received; Liberty Mutual Insurance Company bekannt gegeben.
Wer in den USA Drohnen gewerblich einsetzen möchte, muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 333 des Federal Aviation Act einholen. Der Antrag, der der öffentlichen Kommentierung nach dem Administrative Procedures Act unterliegt, wurde im Bundesanzeiger, Federal Register, Bd. 81, Heft 37, S. 9578, am 25. Februar 2016 unter dem Titel Petition for Exemption; Summary of Petition Received; Liberty Mutual Insurance Company bekannt gegeben.
Am 23. Februar 2016 erließ das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City eine lesenswerte Begründung, die neben der prozessualen Frage lesenswert die Vollmacht und Scheinvollmacht des Anwalts erläutert - eine in amerikanischen Entscheidungen seltener auftretende Fragestellung.
Im Ergebnis fand es, dass der Anwalt zur Zustimmung zum Vergleich bevollmächtigt war, nachdem das Gericht feststellte, dass dieser seinen Mandanten über die Aussichten eines $200 Mio.-Vergleichs unterrichtet hatte und jener ihm Vollmacht für ein abweichendes Ergebnis erteilt hatte. Selbst die Weigerung des Mandanten, die schriftliche Ausfertigung des Vergleiches zu unterzeichnen, machte den Vergleich nicht unwirksam.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.