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Freitag, den 26. Febr. 2016

Auch Versicherer wollen ums Haus drohnen

 
.   Bis zu sieben Metern will ein Versicherer an Häuser heran­fliegen, um vermutlich Schadensaufnahmen effizient und ungefährlicher als mit Leitern anzufertigen. Das darf er nicht ohne Sondergenehmigung des Bun­des­luft­fahrt­aufsichtsamts, Federal Aviation Administration in Washington, DC.

Wer in den USA Drohnen gewerblich einsetzen möchte, muss eine Ausnahme­genehmigung nach § 333 des Federal Aviation Act einholen. Der Antrag, der der öffentlichen Kommentierung nach dem Administrative Procedures Act unter­liegt, wurde im Bundesanzeiger, Federal Register, Bd. 81, Heft 37, S. 9578, am 25. Februar 2016 unter dem Titel Petition for Exemption; Summary of Petition Re­ceiv­ed; Liberty Mutual Insurance Company bekannt gegeben.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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