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Freitag, den 26. Febr. 2016

Auch Versicherer wollen ums Haus drohnen  

.   Bis zu sieben Metern will ein Versicherer an Häuser heran­fliegen, um vermutlich Schadensaufnahmen effizient und ungefährlicher als mit Leitern anzufertigen. Das darf er nicht ohne Sondergenehmigung des Bun­des­luft­fahrt­aufsichtsamts, Federal Aviation Administration in Washington, DC.

Wer in den USA Drohnen gewerblich einsetzen möchte, muss eine Ausnahme­genehmigung nach § 333 des Federal Aviation Act einholen. Der Antrag, der der öffentlichen Kommentierung nach dem Administrative Procedures Act unter­liegt, wurde im Bundesanzeiger, Federal Register, Bd. 81, Heft 37, S. 9578, am 25. Februar 2016 unter dem Titel Petition for Exemption; Summary of Petition Re­ceiv­ed; Liberty Mutual Insurance Company bekannt gegeben.


Freitag, den 26. Febr. 2016

Anwaltliche Scheinvollmacht für $200-Mio.-Vergleich  

.   Einen Vergleich über $207.500 Schadensersatz focht der Klä­ger in Wang v. IBM mit dem Argument an, er habe seinem Rechtsanwalt nur für einen Vergleich über $200 Millionen die Vertretungsvollmacht erteilt. Der Vergleich sei unwirksam. Als er verlor, focht er den Beschluss an, mit dem das Gericht auf eine Beweisaufnahme über die Vertretung verzichtete.

Am 23. Februar 2016 erließ das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City eine lesenswerte Begründung, die neben der prozessualen Frage lesenswert die Vollmacht und Scheinvollmacht des Anwalts erläutert - eine in amerikanischen Entscheidungen seltener auftretende Fragestellung.

Im Ergebnis fand es, dass der Anwalt zur Zustimmung zum Vergleich bevoll­mächtigt war, nachdem das Gericht feststellte, dass dieser seinen Mandanten über die Aussichten eines $200 Mio.-Vergleichs unterrichtet hatte und jener ihm Vollmacht für ein abweichendes Ergebnis erteilt hatte. Selbst die Weigerung des Mandanten, die schriftliche Ausfertigung des Vergleiches zu unterzeichnen, machte den Vergleich nicht unwirksam.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.