a. Der Vergleich darf auch während der Revision abgeschlossen werden, selbst wenn die erste Entscheidung nur die Haftung dem Grunde nach betrifft.Das Gericht war sich zu gut, den rügenden Anwalt einen Erpresser zu nennen, der sich seine Rüge entweder vom beklagten Unternehmen oder den anderen Sammelklägern abkaufen lassen wollte.
b. Ein Vergleich, der 200% des Schadens ersetzt, darf vom Richter als angemessen beurteilt werden, nachdem der Richter eine durchschnittliche Schadensersatzquote von 56% bis 69% für gerecht befindet.
c. Ein Vergleich mit einem Schadensersatz von $400 Mio. plus $50 Anwaltskostenerstattung ist angemessen, um die Kläger zu entschädigen und den zahlreichen klagenden Staaten und Sonstigen die Verfahrenskosten zu ersetzen.
d. Ein Vergleich darf mehrere Entschädigungsstaffelungen enthalten, die jeweils unter der Bedingung des Ausgangs der Revision stehen.
e. Die Bewertung des Vergleichs folgt den Grinnell-Faktoren aus einem maßgeblichen Präzedenzfall:
(1) the complexity, expense and likely duration of the litigation;
(2) the reaction of the class to the settlement;
(3) the stage of the proceedings and the amount of discovery completed;
(4) the risks of establishing liability;
(5) the risks of establishing damages;
(6) the risks of maintaining the class action through the trial;
(7) the ability of the defendants to withstand a greater judgment;
(8) the range of reasonableness of the settlement fund in light of the best possible recovery;
(9) the range of reasonableness of the settlement fund to a possible recovery in light of all the attendant risks of litigation.
f. Das Gericht darf den Wert der Rüge eines Berufskritikers, professional Objector, diskontieren: In the class action settlement context, “professional objectors” are lawyers who “file stock objections to class action settlements”—objections that are “[m]ost often … nonmeritorious”—and then are “rewarded with a fee by class counsel to settle their objections.” AaO 8.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.