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Sonntag, den 06. März 2016

US-Gericht umgeht nicht einen deutschen Prozess

 
.   Im Fall In re Elvis Presley Enters. LLC erklärte das Bun­des­gericht in New York City der amerikanischen Partei, die in München eine deut­sche Plattenfirma nach ihrer Ansicht erfolglos verklagt hatte, warum sie nun nicht die ihr in Deutschland fehlenden Beweise im Beweisverfahren gegen eine amerikanische verbundene Gesellschaft der deutschen Beklagten erhält.

Das deutsche Gericht hatte bereits die Beklagte zur Umsatzauskunft verurteilt, doch hielt die Klägerin die erteilte Auskunft für unzureichend. Daher ersuchte sie nach 28 USC §1782 in einem Beweisausforschungsverfahren zur Unter­stüt­zung eines ausländischen Prozesses das US-Gericht um eine Beweis­ver­fügung gegen die verbundene Gesellschaft in den USA.

Am 2. März 2016 legte der United States District Court for the Southern District of New in einer ausführlichen Begründung die Merkmale des Anspruches samt ihrer Auslegung durch den United States Supreme Court im Präzedenzfall Intel Corp. v. Advanced Micro Devices, Inc., 542 U.S. 241, dar. Unter anderem wegen der Nichtausschöpfung aller Möglichkeiten des deutschen Prozessrechts wies er den Antrag ab.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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