Anforderungen an Facebook-Kontoabgabe
CK • Washington. Ein Streit zwischen Musikmanagern löste eine Anspruchskette aus, die am 8. März 2016 in der Prüfung der Forderung der Übertragung eines Facebook-Kontos kulminierte. In Emerald City Management LLV v. Kahn erklärte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans, dass das Untergericht im einstweiligen Verfahren alles falsch entschieden hatte.
Jeder Jurastudent weiß, dass im einstweiligen Verfahren der Status Quo eingefroren wird. Eine Übertragung ginge zu weit. Aber soweit kommt das Gericht gar nicht. Es muss eine Aussicht auf Erfolg im Hauptverfahren bestehen, die es nicht ermitteln kann.
So setzt die Anspruchsgrundlage der Markenverletzung, auf die sich das Untergericht stützte, nach dem Lanham Act die Verwendung der Marke im Verkehr voraus. Da das Facebook-Konto inaktiviert wurde und damit unerreichbar ist, kann eine solche Verwendung nicht vorliegen. Zwar setzt eine andere behauptete Anspruchsgrundlage keine derartige Verwendung voraus, aber auf die war die fehlerhafte Übertragungsverfügung nicht gestützt worden. Daher wurde sie aufgehoben.
Jeder Jurastudent weiß, dass im einstweiligen Verfahren der Status Quo eingefroren wird. Eine Übertragung ginge zu weit. Aber soweit kommt das Gericht gar nicht. Es muss eine Aussicht auf Erfolg im Hauptverfahren bestehen, die es nicht ermitteln kann.
So setzt die Anspruchsgrundlage der Markenverletzung, auf die sich das Untergericht stützte, nach dem Lanham Act die Verwendung der Marke im Verkehr voraus. Da das Facebook-Konto inaktiviert wurde und damit unerreichbar ist, kann eine solche Verwendung nicht vorliegen. Zwar setzt eine andere behauptete Anspruchsgrundlage keine derartige Verwendung voraus, aber auf die war die fehlerhafte Übertragungsverfügung nicht gestützt worden. Daher wurde sie aufgehoben.