$4 Mio. Strafe nach bestrittener Iranausfuhr
CK • Washington. Das amerikanische Wiederausfuhrverbot erregt immer wieder die Gemüter. In Epsilon Electronics Inc. v. OFAC bestätigte das Bundesgericht der Hauptstadt eine OFAC-Strafe von $4,073 Mio. nach einer Ausfuhr von Elektronik nach Dubai. Das Office of Foreign Assets Controls beschlagnahmt oft Dollarbeträge allein aufgrund des Dollarbezugs zu den USA, selbst wenn die zugrundeliegende Transaktion die USA nicht berührt und die Waren weniger als 10% amerikanische Teile enthalten.
Dieser Fall ist bemerkenswert, weil die Güter als Autoelektronik nach Dubai exportiert werden durften und OFAC nicht nachweisen konnte, dass sie von dort in den Iran gelangten. OFAC wusste jedoch von Internetangeboten, dass dieselben Güter in Teheran erhältlich waren, während ihre Ausfuhr dorthin verboten war. Zwischen der Webseite mit dem Angebot und der Klägerin bestand laut der Abteilung des amerikanischen Schatzamts zumindest ein mittelbarer Bezug. OFAC sah darin eine Verletzung des International Emergency Economic Powers Act, 50 USC §1701–07 und der Iranian Transactions and Sanctions Regulations, 31 CFR Part 560.
Die Klägerin beantragte die Aufhebung der Sanktion und verlor. Das Gericht wandte sich ihren zahlreichen Argumenten auf 21 Seiten lesenswert zu, nachdem es klärte, dass Gerichte nur in extrem geringen Umfang zur Neuprüfung des Sachverhalts im Bereich außenpolitischer Entscheidungen der Exekutive berechtigt sind. Mit keinem Argument drang die Klägerin durch. Das ist nicht unüblich.
Die Entscheidungsbegründung vom 7. März 2016 macht nicht ersichtlich, dass die Klägerin auch die politischen Wege eingeschlagen hatte. Vielleicht hatte sie sich allein auf den nahezu verschlossenen Rechtsweg verlassen.
Dieser Fall ist bemerkenswert, weil die Güter als Autoelektronik nach Dubai exportiert werden durften und OFAC nicht nachweisen konnte, dass sie von dort in den Iran gelangten. OFAC wusste jedoch von Internetangeboten, dass dieselben Güter in Teheran erhältlich waren, während ihre Ausfuhr dorthin verboten war. Zwischen der Webseite mit dem Angebot und der Klägerin bestand laut der Abteilung des amerikanischen Schatzamts zumindest ein mittelbarer Bezug. OFAC sah darin eine Verletzung des International Emergency Economic Powers Act, 50 USC §1701–07 und der Iranian Transactions and Sanctions Regulations, 31 CFR Part 560.
Die Klägerin beantragte die Aufhebung der Sanktion und verlor. Das Gericht wandte sich ihren zahlreichen Argumenten auf 21 Seiten lesenswert zu, nachdem es klärte, dass Gerichte nur in extrem geringen Umfang zur Neuprüfung des Sachverhalts im Bereich außenpolitischer Entscheidungen der Exekutive berechtigt sind. Mit keinem Argument drang die Klägerin durch. Das ist nicht unüblich.
Die Entscheidungsbegründung vom 7. März 2016 macht nicht ersichtlich, dass die Klägerin auch die politischen Wege eingeschlagen hatte. Vielleicht hatte sie sich allein auf den nahezu verschlossenen Rechtsweg verlassen.