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Samstag, den 12. März 2016

$4 Mio. Strafe nach bestrittener Iranausfuhr  

.   Das amerikanische Wiederausfuhrverbot erregt immer wie­der die Gemüter. In Epsilon Electronics Inc. v. OFAC bestätigte das Bundesge­richt der Hauptstadt eine OFAC-Strafe von $4,073 Mio. nach einer Ausfuhr von Elektronik nach Dubai. Das Office of Foreign Assets Controls beschlagnahmt oft Dollarbeträge allein aufgrund des Dollarbezugs zu den USA, selbst wenn die zugrundeliegende Transaktion die USA nicht berührt und die Waren weniger als 10% amerikanische Teile enthalten.

Dieser Fall ist bemerkenswert, weil die Güter als Autoelektronik nach Dubai ex­portiert werden durften und OFAC nicht nachweisen konnte, dass sie von dort in den Iran gelangten. OFAC wusste jedoch von Internetangeboten, dass diesel­ben Güter in Teheran erhältlich waren, während ihre Ausfuhr dorthin verbo­ten war. Zwischen der Webseite mit dem Angebot und der Klägerin bestand laut der Ab­teilung des amerikanischen Schatzamts zumindest ein mittelbarer Bezug. OFAC sah darin eine Verletzung des International Emergency Economic Powers Act, 50 USC §1701–07 und der Iranian Transactions and Sanctions Regulations, 31 CFR Part 560.

Die Klägerin beantragte die Aufhebung der Sanktion und verlor. Das Gericht wand­te sich ihren zahlreichen Argumenten auf 21 Seiten lesenswert zu, nach­dem es klärte, dass Gerichte nur in extrem geringen Umfang zur Neuprüfung des Sachverhalts im Bereich außenpolitischer Entscheidungen der Exekutive berechtigt sind. Mit keinem Argument drang die Klägerin durch. Das ist nicht unüblich.

Die Entscheidungsbegründung vom 7. März 2016 macht nicht ersichtlich, dass die Klägerin auch die politischen Wege eingeschlagen hatte. Vielleicht hatte sie sich allein auf den nahezu verschlossenen Rechtsweg verlassen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.