Imitierte Auslandsmarke verwirrt Migranten in den USA
CK • Washington. Eine in Mexiko eingetragene Marke wird in den USA von einer US-Firma mit fast gleicher Verpackung für ihr Imitat des in Lateinamerika verkauften Medikaments verwandt und wird von Migranten in den USA mit dem Original verwechselt. In Belmora LLC v. Bayer Consumer Care AG ging die schweizer Markeninhaberin gegen die US-Firma vor, die dieselbe Marke in den USA eingetragen hatte, und erwirkte deren Löschung.
Das Untergericht hob die Löschung auf und wies den Anspruch wegen rechtswidriger Assoziierung der Imitatmarke nach §43 Lanham Act, 15 USC §1125, ab. A 23. März 2016 revidierte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond diese Entscheidung.
Die amerikanische Firma setzte in ihrer Vermarktung ihr Produkt dem mexikanischen Original gleich und richtete sie an spanischsprachige Migranten in den USA. Die schweizer Firma bewies die Verwechslung im Markt durch Kunden sowie Groß- und Einzelhändler. Das Bundesmarkenamt stand der schweizer Firma im Prozess bei und argumentierte unter anderem, dass die Löschung den Verpflichtungen der USA nach Art. 6bis der Pariser Übereinkunft entspricht.
Die 35-seitige Entscheidungsbegündung stellt lehrreich die Rechtsgrundlagen für die Durchsetzung ausländischer Marken gegen amerikanische Marken- und Produktimitate dar.
Das Untergericht hob die Löschung auf und wies den Anspruch wegen rechtswidriger Assoziierung der Imitatmarke nach §43 Lanham Act, 15 USC §1125, ab. A 23. März 2016 revidierte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond diese Entscheidung.
Die amerikanische Firma setzte in ihrer Vermarktung ihr Produkt dem mexikanischen Original gleich und richtete sie an spanischsprachige Migranten in den USA. Die schweizer Firma bewies die Verwechslung im Markt durch Kunden sowie Groß- und Einzelhändler. Das Bundesmarkenamt stand der schweizer Firma im Prozess bei und argumentierte unter anderem, dass die Löschung den Verpflichtungen der USA nach Art. 6bis der Pariser Übereinkunft entspricht.
Die 35-seitige Entscheidungsbegündung stellt lehrreich die Rechtsgrundlagen für die Durchsetzung ausländischer Marken gegen amerikanische Marken- und Produktimitate dar.