In Chicago erörterte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 25. März 2016 die Merkmale des Vertragsschlusses, zu denen Kenntnis vom Vertragsinhalt, notfalls durch Hinweis auf eine durch Verknüpfung, Druckfassung oder Postzusendung angebotene Vertragsfassung, gehöre. Solche Lösungen nutzte der Anbieter nicht, sondern beschränkte sich auf die mit dem nichtvertraglichen Hinweis beschilderte Schaltfläche und ein in seiner Bedeutung uneindeutiges Fenster mit Textfetzen.
Ist diese Entscheidung bedeutsam für Webseiten-AGB in den gesamten USA? Jein. Das Gericht ist für den siebten von dreizehn Revisionsbezirken zuständig. Seine Urteile entfalten keine USA-weite Bindungswirkung nach dem stare decisis-Grundsatz. Zudem gilt beim Sachverhalt nur das Recht von Illinois. Andererseits erklärt das Gericht, dass dieser Staat bestimmt nicht der einzige in den USA sein will, der solche Schlampigkeit als vertragsauslösend anerkennt. Dazu zieht es zahlreiche Urteile zur Abgrenzung vom vorliegenden Sachverhalt heran.
Im Ergebnis kann die Begründung daher als nützliche Synopse der Rechtslage auch über Illinois hinaus gelten.