• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 31. März 2016

Online-Dienst vermittelt Rechtsfrage an Gegner  

.   Ein Anwalt nutzte einen Kurierdienst zur Zustellung einer $2,5-Mio.-Klage aus Florida an den Beklagten in Saudi Arabien. Der Beklagte wandte sich an eine Online-Anwaltsvermittlung, um sich über die Klage schlau zu machen, und diese sandte die Anfrage an den Klägeranwalt. Der bedankte sich, erklärte den Interessenskonflikt und legte dem Gericht die Anfrage als wei­teren Zustellungsnachweis vor. Dieses erließ ein Versäumnisurteil.

Erst dann meldete sich der Beklagte mit einem Wiedereinsetzungantrag. Er ver­lor. Das Gericht ging von einer zulässigen Zustellungsart und der tatsäch­li­chen Vermittlung der Kenntnisnahme von der Klage aus. Die Revision führt zu einer lehrreichen Begründung, die auch auf die Unterschiede zwischen der Zu­stel­lung nach der Haager Übereinkunft, die beispielsweise für Deutschland gilt, und sonstigen Methoden eingeht.

In De Gazelle Group, Inc. v. Tamaz Trading Establishment hob das Bundes­berufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta - auch für Florida zustän­dig - am 30. März 2016 das Urteil auf. Das Untergericht hatte einen rever­siblen Fehler begangen: Der Anwalt hatte die gerichtliche Erlaubnis zur Einschal­tung eines Kuriers erst nach erfolgter Zustellung eingeholt. Das Gericht hätte sie nach Fed.R.Civ.P. 4(f)(3) nicht erteilen dürfen. Die Zustellung war daher unwirksam. Ohne sie fehlte dem Gericht die personal Jurisdiction. Ohne Gerichtsbarkeit kein wirksames Urteil!







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.