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Samstag, den 02. April 2016

Beweis in USA für deutschen Prozess versagt  

.   Parallel zu Klagen in den USA und Deutschland gegen den­selben Patentverletzer begann die Klägerin in Andover Healthcare Inc. v. 3M Co. ein Beweisbeschaffungsverfahren in den USA, um ein für sie ungünsti­ges Gutachten im deutschen Prozess zu entkräften. Nach 28 USC §1782 darf ein US-Gericht sein Ermessen zur Beschaffung von Beweisen für einen Prozess im Ausland ausüben:
Section 1782 provides that a district court "may order [a person] … to produce a document or other thing for use in a proceeding in a foreign or international tribunal." … The district court's authority to order production is not limited "to material that could be discovered in the foreign jurisdiction if the material were located there." Intel Corp. v. Advanced Micro Devices Inc., 542 US 241, 260 (2004).
Da der Supreme Court in Washington in dieser Entscheidung den Unter­gerich­ten keine kon­kre­ten Vorgaben zuleitete, musste das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in St. Louis am 31. März 2016 selbst ausführlich die Anfor­derungen an die Beweisbeschaffung für den deutschen Prozess prü­fen. Im Er­geb­nis beurteilte es die Abweisung des Antrags der privaten Partei aus meh­re­ren Gründen als rich­tig. Das Gericht hat sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt, auch wenn eini­ge Faktoren für die Beweisverfügung sprachen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.