Beweis in USA für deutschen Prozess versagt
CK • Washington. Parallel zu Klagen in den USA und Deutschland gegen denselben Patentverletzer begann die Klägerin in Andover Healthcare Inc. v. 3M Co. ein Beweisbeschaffungsverfahren in den USA, um ein für sie ungünstiges Gutachten im deutschen Prozess zu entkräften. Nach 28 USC §1782 darf ein US-Gericht sein Ermessen zur Beschaffung von Beweisen für einen Prozess im Ausland ausüben:
Section 1782 provides that a district court "may order [a person] … to produce a document or other thing for use in a proceeding in a foreign or international tribunal." … The district court's authority to order production is not limited "to material that could be discovered in the foreign jurisdiction if the material were located there." Intel Corp. v. Advanced Micro Devices Inc., 542 US 241, 260 (2004).Da der Supreme Court in Washington in dieser Entscheidung den Untergerichten keine konkreten Vorgaben zuleitete, musste das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in St. Louis am 31. März 2016 selbst ausführlich die Anforderungen an die Beweisbeschaffung für den deutschen Prozess prüfen. Im Ergebnis beurteilte es die Abweisung des Antrags der privaten Partei aus mehreren Gründen als richtig. Das Gericht hat sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt, auch wenn einige Faktoren für die Beweisverfügung sprachen.