Section 1782 provides that a district court "may order [a person] … to produce a document or other thing for use in a proceeding in a foreign or international tribunal." … The district court's authority to order production is not limited "to material that could be discovered in the foreign jurisdiction if the material were located there." Intel Corp. v. Advanced Micro Devices Inc., 542 US 241, 260 (2004).Da der Supreme Court in Washington in dieser Entscheidung den Untergerichten keine konkreten Vorgaben zuleitete, musste das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in St. Louis am 31. März 2016 selbst ausführlich die Anforderungen an die Beweisbeschaffung für den deutschen Prozess prüfen. Im Ergebnis beurteilte es die Abweisung des Antrags der privaten Partei aus mehreren Gründen als richtig. Das Gericht hat sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt, auch wenn einige Faktoren für die Beweisverfügung sprachen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.