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Dienstag, den 05. April 2016

Briefkastenfirma ganz normal in den USA

 
.   In den Nachrichten wirkt der Begriff Briefkastenfirma so schlimm. In den USA und vielen anderen Ländern steht er hingegen für etwas ganz Normales. Das gilt auch in Steueroasen wie Barbados, die die Steuer­ver­meidung ebenso wie Drogenprofite vermeiden und zum Schutz der eige­nen Reputation Informationsaustauschabkommen mit vielen Ländern unter­halten und mit Leben füllen.

Der Zweck der Briefkastenfirma besteht nicht in der illegalen Steu­erhinterzie­hung oder legalen -vermeidung. In den USA bieten manche Orte eine derart gute Gesellschaftsrechtsordnung, dass es einfach Sinn macht, dort den Eintra­gungs­sitz mit einem Briefkasten zu unterhalten, gleich wo der Ver­waltungs- oder Ge­schäfts­sitz liegen soll. Ein Beispiel ist Delaware, das wegen ge­richt­licher Kom­pe­tenz und Zügigkeit bekannt ist.

Neben den Konzernen kommen natürlich auch die Krauter und Betrüger dort­hin, weil die Kleinen die Großen nachahmen, ohne wirklich einen Vorteil zu erfah­ren, und weil die Betrüger sich im Schatten der Reichen wohler fühlen.

Auch wer nicht in einem Fremdstaat in den USA einen Gründungssitz unterhält, kann eine Briefkastenfirma vor Ort unterhalten, meist beim eigenen Rechtsan­walt, der sich um die ordentliche gesellschaftsrechtliche Wartung kümmert, da­mit die Haftungsbeschränkung einer Corporation keinen Schaden nimmt. Der Geschäftssitz kann dann im Industriegebiet liegen. Völlig legal.

Wer als Eigentümer hinter einer Corporation steckt, ist allerdings bei bösen Brief­kastenfirmen wie bei Firmen am Geschäftssitz meist auch verschleiert, durch eine alte Form des Datenschutzes. Das Ge­sell­schaftsrecht verlangt in den meisten US-Staaten nicht die Offenlegung der Eigen­tümer, sondern immer die des zustellungsbevollmächtigten Registered Agent und oft des Managements.

Steuersparend ist an amerikanischen Briefkastenfirmen nichts. Zu sehr sind sie in ein dichtmaschiges Netz aus Meldepflichten und in die Steuersysteme des Bun­des, der Einzelstaaten, der Kreise und der Städte eingeflochten. Nur die Gründung und Wartung sind billig, und die dafür notwendigen Informationen sind minimal.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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