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Samstag, den 09. April 2016

Klage in Europa, dann USA wegen Geheimnisbruchs

 
.   In In re: Orange SA verlangte ein Telekommu­ni­ka­ti­ons­konzern vom Revisionsgericht in San Francisco eine Zwangsmaßnah­me ge­gen das Untergericht: Es sollte eine dort anhängige Klage abweisen, weil ent­sprechend einer vertraglichen Gerichtsstandsklausel bereits ein Prozess in Paris zum selben Streit zwischen ihm und einem amerikanischen Softwarehaus an­hängig war.

Der Zwang des Mandamus ist unbeliebt, weil er das Untergericht auf die Palme bringt. Hier sollte er eine Ermessensausübung umkehren: Sollte das Unter­ge­richt die Klage nicht nach Frankreich verweisen, obwohl es unbestritten zustän­dig war? Grundsätzlich steht bei Auslandssachverhalten, -beweisen, -zeugen und -sprachen sowie fremdem Recht dieser Weg offen, doch erfordert er vom Gericht eine Abwägung zahlreicher Faktoren. Einer der Faktoren besteht hier in der vertraglichen Wahl französischen Rechts.

Am 8. April 2016 verwarf das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA den Mandamus-Antrag. Neben anderen Faktoren sprachen gegen die Zwangs­maßnahme, dass die Antragsstellerin den Prozess in Kalifornien oder Paris gewinnen könnte und ihr auch in den USA nach einem Urteil der weitere Rechtsweg einschließlich der Revision offen stehe. Der Untergericht hatte den Verweisungsantrag nach dem Forum non conveniens-Grundsatz ermessens­ge­recht beurteilt. Der Prozess wird also auch in den USA weitergeführt.

Inhaltlich spricht die 17-seitige Revisionsbegründung auch wichtige Fragen der Geheimhaltungsvereinbarung, Non-Disclosure Agreement, und der Verletzung des Computer Fraud and Abuse Act, 18 USC §1030, und verwandter Gesetze an.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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