Der Zwang des Mandamus ist unbeliebt, weil er das Untergericht auf die Palme bringt. Hier sollte er eine Ermessensausübung umkehren: Sollte das Untergericht die Klage nicht nach Frankreich verweisen, obwohl es unbestritten zuständig war? Grundsätzlich steht bei Auslandssachverhalten, -beweisen, -zeugen und -sprachen sowie fremdem Recht dieser Weg offen, doch erfordert er vom Gericht eine Abwägung zahlreicher Faktoren. Einer der Faktoren besteht hier in der vertraglichen Wahl französischen Rechts.
Am 8. April 2016 verwarf das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA den Mandamus-Antrag. Neben anderen Faktoren sprachen gegen die Zwangsmaßnahme, dass die Antragsstellerin den Prozess in Kalifornien oder Paris gewinnen könnte und ihr auch in den USA nach einem Urteil der weitere Rechtsweg einschließlich der Revision offen stehe. Der Untergericht hatte den Verweisungsantrag nach dem Forum non conveniens-Grundsatz ermessensgerecht beurteilt. Der Prozess wird also auch in den USA weitergeführt.
Inhaltlich spricht die 17-seitige Revisionsbegründung auch wichtige Fragen der Geheimhaltungsvereinbarung, Non-Disclosure Agreement, und der Verletzung des Computer Fraud and Abuse Act, 18 USC §1030, und verwandter Gesetze an.