In Wasatch Equality v. Alta Ski Lifts behaupteten Snowboarder, dass ein mit Zugangsrechten zu staatlichen Gebirgen ausgestattetes Unternehmen sie nicht von Strecken ausschließen dürfe, die es für Skiläufer reserviere. Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver prüfte den fünften und den vierzehnten Verfassungszusatz zur Constitution und entschied, dass diese Grundrechte vom Staat, nicht Unternehmen garantiert werden. Allein die staatliche Genehmigung und Aufsicht stellten das Unternehmen nicht dem Staat gleich.
In G. G. v. Gloucester County School Board verlangte hingegen eine Transgender-Person das Recht, die nicht biologisch prädestinierte Schultoilette benutzen zu dürfen. Die Schule ist staatlich, also gelten die Verfassungsgarantien. Das konservativste Bundesberufungsgericht der USA entschied im vierten Bezirk in Richmond gegen die Kreisverwaltung, die allein auf die biologische Zuordnung abstellen wollte. Die Schulverwaltung hatte die Title X-Rechte aus 20 USC ยง1681(a) und die Equal Protection Clause der Verfassung beachtet. Das Untergericht hatte mit einer zu strengen Prüfung fehlerhaft den Antrag auf Zulassungsverfügung zur Wahltoilette verweigert.
Zu erwähnen ist, dass auch Unternehmen einer Gleichbehandlungspflicht unterliegen, doch leitet diese sich aus zahlreichen Gesetzen, nicht der Bundesverfassung ab. Die Gleichbehandlungspflicht betrifft neben Religion, Geschlecht oder Herkunft auch andere Merkmale. Eine Gleichstellung von Skifahrern und Snowboardern folgt daraus generell nicht.