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Mittwoch, den 20. April 2016

Gleiches Recht für Snowboarder und Transgender

 
Unternehmen, Staat zur Gleichbehandlung verpflichtet
.   Snowboarder verlangen gleiches Recht in den Bergen. Ein Transgenderfall gewährt eine Neubetrachtung des Rechts, die gewählte Toilette zu benutzen. Am 19. April 2016 fielen wichtige Entscheidungen in beiden Fällen. Der erste betrifft die Pflicht zur Gleichbehandlung durch Unternehmen, die sta­at­licher Aufsicht unterliegen. Reicht eine Gewerbegenehmigung aus, sie dem Staat gleichzustellen, den die Verfassung zur Gleichbehandlung zwingt?

In Wasatch Equality v. Alta Ski Lifts behaupteten Snowboarder, dass ein mit Zugangsrechten zu staatlichen Gebirgen ausgestattetes Unternehmen sie nicht von Strecken ausschließen dürfe, die es für Skiläufer reser­vie­re. Das Bun­des­be­rufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver prüfte den fünf­ten und den vierzehnten Verfassungszusatz zur Constitution und ent­schied, dass diese Grundrechte vom Staat, nicht Unternehmen garantiert wer­den. Allein die staat­liche Genehmigung und Aufsicht stellten das Unter­neh­men nicht dem Staat gleich.

In G. G. v. Gloucester County School Board verlangte hingegen eine Trans­gender-Person das Recht, die nicht biologisch prädestinierte Schultoilette be­nut­zen zu dürfen. Die Schule ist staatlich, also gelten die Verfassungsgarantien. Das konservativste Bundesberufungsgericht der USA entschied im vierten Bezirk in Richmond gegen die Kreisverwaltung, die allein auf die biologische Zuord­nung abstellen wollte. Die Schulverwaltung hatte die Title X-Rechte aus 20 USC §1681(a) und die Equal Protection Clause der Ver­fas­sung beachtet. Das Unter­ge­richt hatte mit einer zu strengen Prüfung fehler­haft den Antrag auf Zulassungs­verfügung zur Wahltoilette verweigert.

Zu erwähnen ist, dass auch Unternehmen einer Gleichbehandlungspflicht un­terliegen, doch leitet diese sich aus zahlreichen Gesetzen, nicht der Bun­des­ver­fassung ab. Die Gleichbehandlungspflicht betrifft neben Religion, Geschlecht oder Herkunft auch andere Merkmale. Eine Gleichstellung von Skifahrern und Snowboardern folgt daraus generell nicht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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