Manager konkurrieren mit Arbeitgeber, schulden ihm $3,6 Mio.
CK • Washington. Ein Topmanager und ein Ingenieur etablierten eine Firma, die Ersatzteile für die Produkte ihres holländischen Arbeitgebers in Konkurrenz mit ihm verkaufte, wurden entlassen und erfolgreich auf $3,6 Mio. Schadensersatz verklagt, und gingen gegen das Urteil mit zwei Erklärungen vor, die die Rechtmäßigkeit ihrer Wettbewerbshandlungen belegen sollten: Sie hätten nur die Angebote angenommen, die Kunden ihres Arbeitgebers, einer USA-Tochtergesellschaft, als zu teuer abgelehnt hätten.
Zudem hätten sie die Ersatzteile durch Reverse Engineering ohne Zugriff auf die Baupläne ihres Arbeitgebers hergestellt, also ohne seine Rechte zu verletzen. Am 22. April 2016 entschied in Nedschroef Detroit v. Bemas Enterprises das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti gegen sie. Das Urteil behält Bestand. Zunächst sei die Preisunterbietung ein klassisches Merkmal des Wettbewerbs. Sie schade direkt dem Arbeitgeber, der seine Preise kaum halten könne, wenn andere sie unterböten.
Die Behauptung der Eigenentwicklung konkurrierender Ersatzteile scheitere an der Tatsachenlage. Der Arbeitgeber habe die Unterlagen stets als vertrauliches Geschäftsgeheimnis ausgezeichnet. Ein Zeuge der Muttergesellschaft begutachtete die Konkurrenzprodukte und beurteilte sie als genauso gut wie die Originale, was sich nicht allein durch ein zulässiges Reverse Engineering erkläre. Schließlich überzeugten Beweise, dass sich der Manager die Pläne mit den schützenden Markierungen habe kopieren lassen.
Zudem hätten sie die Ersatzteile durch Reverse Engineering ohne Zugriff auf die Baupläne ihres Arbeitgebers hergestellt, also ohne seine Rechte zu verletzen. Am 22. April 2016 entschied in Nedschroef Detroit v. Bemas Enterprises das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti gegen sie. Das Urteil behält Bestand. Zunächst sei die Preisunterbietung ein klassisches Merkmal des Wettbewerbs. Sie schade direkt dem Arbeitgeber, der seine Preise kaum halten könne, wenn andere sie unterböten.
Die Behauptung der Eigenentwicklung konkurrierender Ersatzteile scheitere an der Tatsachenlage. Der Arbeitgeber habe die Unterlagen stets als vertrauliches Geschäftsgeheimnis ausgezeichnet. Ein Zeuge der Muttergesellschaft begutachtete die Konkurrenzprodukte und beurteilte sie als genauso gut wie die Originale, was sich nicht allein durch ein zulässiges Reverse Engineering erkläre. Schließlich überzeugten Beweise, dass sich der Manager die Pläne mit den schützenden Markierungen habe kopieren lassen.