Zudem hätten sie die Ersatzteile durch Reverse Engineering ohne Zugriff auf die Baupläne ihres Arbeitgebers hergestellt, also ohne seine Rechte zu verletzen. Am 22. April 2016 entschied in Nedschroef Detroit v. Bemas Enterprises das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti gegen sie. Das Urteil behält Bestand. Zunächst sei die Preisunterbietung ein klassisches Merkmal des Wettbewerbs. Sie schade direkt dem Arbeitgeber, der seine Preise kaum halten könne, wenn andere sie unterböten.
Die Behauptung der Eigenentwicklung konkurrierender Ersatzteile scheitere an der Tatsachenlage. Der Arbeitgeber habe die Unterlagen stets als vertrauliches Geschäftsgeheimnis ausgezeichnet. Ein Zeuge der Muttergesellschaft begutachtete die Konkurrenzprodukte und beurteilte sie als genauso gut wie die Originale, was sich nicht allein durch ein zulässiges Reverse Engineering erkläre. Schließlich überzeugten Beweise, dass sich der Manager die Pläne mit den schützenden Markierungen habe kopieren lassen.