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Montag, den 25. April 2016

Beim Recyling von Urananlage verletzt: Produkthaftung?  

.   Einen Spezialisten für Uranwerksanierung verklagten Ar­bei­ter seines Subunternehmers, die asbestverseuchte Kondensatoren zerlegten und dabei Schaden erlitten, nachdem die Geräte vom Generalunternehmer auf Schadstoffe untersucht und zum Subunternehmer transportiert worden waren. Bestimmte Gefahrteile hatte der Spezialist schon entfernt; was sich in Inneren der Geräte befand, konnte niemand wissen. Die Vertragskette zwischen den Un­ternehmen verlangt von jedem höchste Vorsicht. Konnte der General­unterneh­mer das Risiko für die Arbeiter vertraglich abwälzen?

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti ent­schied am 22. April 2016 in Upton v. BNFL Inc. gegen die Arbeiter. Die ver­trag­lichen Regelungen sind wirksam. Ansprüche aus unerlaubter Handlung schei­tern an Verschulden und Kausalität. Selbst wenn der Generalunternehmer Schad­stoffe entfernt hatte und seine Prüfungen keine offensichtlichen Schad­stoffe feststellten, waren alle weiteren mit dem Geräterecycling beschäf­tig­ten Un­ter­nehmen hinreichend vor weiteren Risiken gewarnt.

Schließlich erörterte der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit auch den behaupteten Produkthaftungsanspruch. Dessen verschuldenslose Haftung, strict Liability, greift beim Schaden, den der Hersteller tragen muss. Im Recyc­ling kann man je­doch nicht vom Hersteller sprechen, entschied das Gericht, wenn das Produkt ein hal­bes Jahrhundert früher von einem unbeteiligten Her­steller erworben wurde und heute der Ge­ne­ralunternehmer als Recycling­spe­zi­alist den Auftrag zur Entfernung von An­la­gen annimmt. Auch im Verhältnis zu den Arbeitern seines Subunter­nehmers gilt er nicht als Haftender eines Produkt­haftungsanspruchs.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.