Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti entschied am 22. April 2016 in Upton v. BNFL Inc. gegen die Arbeiter. Die vertraglichen Regelungen sind wirksam. Ansprüche aus unerlaubter Handlung scheitern an Verschulden und Kausalität. Selbst wenn der Generalunternehmer Schadstoffe entfernt hatte und seine Prüfungen keine offensichtlichen Schadstoffe feststellten, waren alle weiteren mit dem Geräterecycling beschäftigten Unternehmen hinreichend vor weiteren Risiken gewarnt.
Schließlich erörterte der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit auch den behaupteten Produkthaftungsanspruch. Dessen verschuldenslose Haftung, strict Liability, greift beim Schaden, den der Hersteller tragen muss. Im Recycling kann man jedoch nicht vom Hersteller sprechen, entschied das Gericht, wenn das Produkt ein halbes Jahrhundert früher von einem unbeteiligten Hersteller erworben wurde und heute der Generalunternehmer als Recyclingspezialist den Auftrag zur Entfernung von Anlagen annimmt. Auch im Verhältnis zu den Arbeitern seines Subunternehmers gilt er nicht als Haftender eines Produkthaftungsanspruchs.