Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver prüfte die Definition des User im Gesetz und fand am 25. April 2016, dass er keiner Auslegung bedarf und die Rechtsprechung ihn nicht als auslegungsbedürftig angesehen habe. Ein User ist ein Benutzer eines Dienstes - eine Zurechnung im Sinne eines Vertreters, Agent, folgt aus dem Begriff nicht, wenn der Benutzer wie hier ein Dienstleistungsvertragsverhältnis zum ISP unterhält, aufgrund dessen er Artikel für ein Forum des ISPs liefert und dafür vergütet wird.
Ein Angestelltenverhältnis führt zu einem anderen Ergebnis, weil dann das Wissen um die Rechtswidrigkeit der Fotoverwendung dem ISP als eigenes Wissen zugerechnet würde. Selbst wenn der Benutzer ein Vertreter oder Scheinvertreter des ISP wäre, würde daraus nicht unbedingt eine immunitätsfeindliche Angestelltenposition folgen, erklärte das Gericht. Ebenfalls wies es den Gedanken zurück, die Mitarbeiter hätten die Fotorechte auf Anweisung des Betreibers verletzt - im Gegenteil, dieser hatte ausdrücklich Urheberrechtsverletzungen in den Beiträgen untersagt und dafür lizenzierte Fotos zur Verfügung gestellt.
Zudem war der ISP nicht vorsätzlich blind für Rechtsverletzungen und besaß keine eigene Kenntnis von ihnen. Da der ISP die Bilder nach dem Eingang einer Take Down Notice prompt entfernte, greift auch in diesem Fall die Haftungsbefreiung des DMCA.