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Dienstag, den 26. April 2016

Mitarbeiter des ISP kopieren Fotos - haftungsbefreit  

.   Wer ist ein User im Sinne des Digital Millennium Copyright Act, der Kommunikations­dienstleister und Webforen von der Haftung für Urhe­ber­rechtsver­letzungen befreit, wenn der Dienst­leister auf Zuruf die verletz­ten Werke entfernt? Der Revisions­beschluss in BWP Media USA Inc. v. Clarity Digital Group LLC geht dieser Frage nach, als 75 Fotos unbe­rechtigt von Mitar­beitern eines ISP auf dessen Forums­seite veröf­fent­licht wurden. Der Rechte­in­ha­ber glaubt, die DMCA-Im­muni­tät greife in diesem Fall nicht.

Das Bundes­berufungs­gericht des zehnten Bezirks der USA in Denver prüfte die Defi­nition des User im Gesetz und fand am 25. April 2016, dass er keiner Ausle­gung bedarf und die Recht­sprechung ihn nicht als ausle­gungs­bedürf­tig ange­sehen habe. Ein User ist ein Be­nutzer eines Dienstes - eine Zurech­nung im Sin­ne eines Ver­tre­ters, Agent, folgt aus dem Begriff nicht, wenn der Be­nut­zer wie hier ein Dienst­leistungs­vertrags­verhält­nis zum ISP unter­hält, auf­grund dessen er Artikel für ein Forum des ISPs liefert und dafür ver­gütet wird.

Ein Angestelltenverhält­nis führt zu einem an­deren Ergeb­nis, weil dann das Wis­sen um die Rechts­widrig­keit der Foto­verwen­dung dem ISP als eige­nes Wis­sen zu­gerechnet würde. Selbst wenn der Benutzer ein Vertreter oder Schein­vertreter des ISP wäre, würde daraus nicht unbe­dingt eine immuni­täts­feind­liche Ange­stell­ten­po­sition folgen, erklärte das Gericht. Eben­falls wies es den Gedan­ken zu­rück, die Mitar­beiter hätten die Fotorechte auf Anweisung des Betrei­bers ver­letzt - im Gegen­teil, dieser hatte ausdrücklich Urheber­rechts­verlet­zungen in den Bei­trägen unter­sagt und dafür lizen­zierte Fotos zur Verfü­gung ge­stellt.

Zudem war der ISP nicht vorsätz­lich blind für Rechts­verlet­zungen und besaß kei­ne eigene Kennt­nis von ihnen. Da der ISP die Bilder nach dem Ein­gang einer Take Down Notice prompt ent­fernte, greift auch in diesem Fall die Haftungs­be­freiung des DMCA.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.