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Mittwoch, den 27. April 2016

Beklagte setzen Schadensersatz höher als Kläger an  

Vorteil im Sammelklageprozess angestrebt
.   Seit wann verlangen Beklagte mehr Schadensersatz als Klä­ger? Seit dem CAFA-Gesetz, das Sammelklagen mit einem Mindestwert von $5 Mio. auf Beklagtenantrag an ein Bundesgericht verweist, nachdem die Klage von den Klägern im klägerfreundlicheren einzelstaatlichen Gericht erhoben wurde. In Pazol v. Tough Mudder Inc. ging es am 26. April 2016 um die Berech­nung des Streitwerts, der sonst in den USA kaum eine Rolle spielt.

Der Prozess betrifft eine Schadensersatzforderung für Teilnehmer an einem Ex­tremsportereignis. Der Veranstalter verlegte den Ort mehrfach - zum Schluss um 79 Meilen - und verursachte laut den vier Klägern zusätzliche Unter­brin­gungs- und Fahrtkosten. Die Kläger konnten deshalb nicht teilnehmen, und der Ver­an­stalter erboste sie, indem er ihnen nach seinen AGB die Erstattung der An­melde­gebüh­ren verweigerte. Die Kläger gingen nach Verbraucherschutzrecht im Na­men aller Gleichgeschädigten vor und errechne­ten einen Schadensersatz von weniger als $5 Mio.

In Boston prüfte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA die Be­hauptung der Beklagten, der Streitwert übersteige $5 Mio. Die Beweislast legte es den Beklagten auf, während das Untergericht allein auf die schlüssige Dar­le­gung des Wertes abgestellt und den Fall zum Bundesgericht zugelassen hatte.

Nach einer lehrreichen Begründung folgerte es, dass die Parteien den Prozess nicht im als objektiver geltenden Bundesgericht weiter verfolgen dürfen. Das einzelstaatliche Gericht muss den Wert weiter prüfen und auch untersuchen, ob die Schiedsklausel der AGB greift und die Parteien vor ein Schiedsgericht zwingt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.