×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 01. Mai 2016

Urteilsvollstreckung entwertet = Sachbeschädigung?

 
Banken bedienen Kuba, entwerten Ansprüche Dritter
.   Haften Banken als Verschwörer, wenn sie Guthaben eines Sta­ates an diesen auskehren und damit die Hoffnungen Dritter zerschlagen, die den Staat verklagen und in seine Guthaben vollstrecken möchten? In Villoldo v. BNP Paribas S.A. behaupteten die Kläger, die Banken hätten die Finanz­kon­trol­len, die sich international auf OFAC-Kontrollen erstrecken und auch deutsche Unternehmen treffen, ignoriert, kubanisches Vermögen trans­fe­riert und damit ihre Ansprüche entwertet.

In New York City entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 29. April 2016 gegen die Klageansprüche nach dem bundesrechtlichen Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act, 18 USC §1962, sowie dem Recht des Staates New York. Nach RICO muss ein Kläger belegen: "(1) a violation of the RICO statute, … (2) an in­jury to business or property; and (3) that the in­ju­ry was caused by the violation of Section 1962.” Cruz v. FXDirectDealer, LLC, 720 F.3d 115, 120 (2d Cir. 2013), aaO 3.

Das Gericht erkannte in der Hoffnung auf eine Urteil gegen Kuba weder Busi­ness noch Property und setzte sich in seiner Begründung insbesondere mit dem Sachen-Merkmal auseinander: This court has made clear that a mere “ex­pec­tation” cannot constitute “business or property” under RICO. Die Kläger hat­ten ein Versäumnisurteil gegen Kuba erst erzielt, nachdem die gerügten Bank­rechts­verstöße beendet waren: Ein Urteil wäre eine Sache, ein Prozess ist es nicht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER