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Dienstag, den 03. Mai 2016

Vielversprechendes Beklagtenverzeichnis

 
.   In Tyrone Hurt v. Country of Germany wird der Leser enttäuscht, nachdem das Parteienverzeichnis Spannung aufbaut. Auf zehn Sei­ten stimmt der Kläger ihn auf die Parteien, vom Land Deutschland über 100 Senatoren bis zum INTERNATIONAL CRIMINAL COURT (1946)(Hague, Germany), ein. In Richmond widmete das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA am 2. Mai 2016 seiner Entscheidung nicht einmal zehn Zeilen, wenn man von der Liste der Vorentscheidungen im Untergericht absieht:
Tyrone Hurt appeals the district court’s order dismissing these actions pursuant to 28 USC §1915(e)(2(B) 2012). We have reviewed the records and find no reversible error. Accordingly, we deny leave to proceed in forma pauperis and dismiss the appeals for the reasons stated by the district court. … We dispense with oral argument because the facts and legal contentions are adequately presented in the materials before this court and argument would not aid the decisional process.
Das Ergebnis ist für Querulantenklagen typisch: Keine reversiblen Fehler, keine Kostenbefreiung, keine Anhörung, sofortige Abweisung nach Aktenlage. Trotz­dem eine spannende Primärquelle.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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