Exklusivvertriebsvertrag aus Gewohnheitsrecht?
CK • Washington. In den USA werden Vertriebsfirmen wenig geschützt, doch gibt es Ausnahmen wie das Gesetz 75 in Puerto Rico. Dort behauptete ein Händler trotz fehlenden Alleinvertriebsvertrages einen Exklusivitätsschutz, weil der Hersteller seine Produkte auf der Insel fast nur über ihn vertrieb und bei Hinweisen auf Graumarktverkäufe durch Firmen vom US-Festland versprach, ihnen nachzugehen. Der Hersteller erklärte hingegen schriftlich, dass ein Alleinvertriebsvertrag nicht bestehe, und vermerkte auf jeder Rechnung seine Auffassung.
Drei Jahre nach diesem Schreiben begann der Hersteller, andere Inselhändler zu beliefern, und der Händler klagte wegen Verletzung seines Alleinvertriebsrechts. Der Hersteller wandte die dreijärige Verjährungsfrist des Gesetzes 75 ein. Vor dem Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston, das auch für Puerto Rico zuständig ist, gewann er.
Im Fall Trafon Group Inc. v. Butterball LLC erklärte es am 4. Mai 2015, dass die stetigen Hinweise auf den Rechnungen, auch wenn der Händler sie ignorierte und nicht wahrnahm, jedes Vertrauen in eine gewohnheitsrechtliche Exklusivität aushöhlten. Das Gesetz schütze Händler vor jeglicher unbegründeten nachteiligen Veränderung eines Vertriebsvertrags. Das Schreiben hätte fristgerecht als solche Veränderung behauptet werden können, doch griff bei Klagerhebung bereits die Verjährung aufgrund des Zeitablaufs. Die zwischenzeitlichen Lieferungen erfolgten wirksam unter dem Vorbehalt der Rechnungsvermerke und erlaubten keinen Vertrauensschutz.
Drei Jahre nach diesem Schreiben begann der Hersteller, andere Inselhändler zu beliefern, und der Händler klagte wegen Verletzung seines Alleinvertriebsrechts. Der Hersteller wandte die dreijärige Verjährungsfrist des Gesetzes 75 ein. Vor dem Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston, das auch für Puerto Rico zuständig ist, gewann er.
Im Fall Trafon Group Inc. v. Butterball LLC erklärte es am 4. Mai 2015, dass die stetigen Hinweise auf den Rechnungen, auch wenn der Händler sie ignorierte und nicht wahrnahm, jedes Vertrauen in eine gewohnheitsrechtliche Exklusivität aushöhlten. Das Gesetz schütze Händler vor jeglicher unbegründeten nachteiligen Veränderung eines Vertriebsvertrags. Das Schreiben hätte fristgerecht als solche Veränderung behauptet werden können, doch griff bei Klagerhebung bereits die Verjährung aufgrund des Zeitablaufs. Die zwischenzeitlichen Lieferungen erfolgten wirksam unter dem Vorbehalt der Rechnungsvermerke und erlaubten keinen Vertrauensschutz.