• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 06. Mai 2016

Exklusivvertriebsvertrag aus Gewohnheitsrecht?  

.   In den USA werden Vertriebsfirmen wenig geschützt, doch gibt es Ausnahmen wie das Gesetz 75 in Puerto Rico. Dort behauptete ein Händ­ler trotz fehlenden Allein­vertriebs­vertrages einen Exklusivi­tätsschutz, weil der Hersteller seine Produkte auf der Insel fast nur über ihn vertrieb und bei Hin­wei­sen auf Graumarkt­verkäufe durch Firmen vom US-Festland versprach, ihnen nach­zugehen. Der Hersteller erklärte hingegen schriftlich, dass ein Allein­ver­triebs­vertrag nicht bestehe, und vermerkte auf jeder Rechnung seine Auffas­sung.

Drei Jahre nach diesem Schreiben begann der Hersteller, andere Inselhändler zu beliefern, und der Händler klagte wegen Verletzung seines Allein­vertriebs­rechts. Der Hersteller wandte die dreijärige Verjährungsfrist des Geset­zes 75 ein. Vor dem Bundes­berufungs­gericht des ersten Bezirks der USA in Boston, das auch für Puerto Rico zuständig ist, gewann er.

Im Fall Trafon Group Inc. v. Butterball LLC erklärte es am 4. Mai 2015, dass die stetigen Hinweise auf den Rechnungen, auch wenn der Händler sie igno­rier­te und nicht wahrnahm, jedes Vertrauen in eine gewohnheitsrechtliche Exklu­sivi­tät aushöhlten. Das Gesetz schütze Händler vor jeglicher unbegrün­deten nach­teiligen Verän­derung eines Vertriebs­vertrags. Das Schreiben hätte frist­ge­recht als solche Verän­derung behauptet werden können, doch griff bei Klag­er­he­bung bereits die Verjährung aufgrund des Zeitablaufs. Die zwischen­zeitli­chen Liefe­rungen erfolgten wirksam unter dem Vorbehalt der Rechnungs­vermerke und erlaubten keinen Vertrauens­schutz.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.