Nach dem Erlass des Urteils focht die Partei die Festsetzung der Sanktion mit der Rüge an, die Zuständigkeit des Gerichts sei mit dem Urteil erloschen. Am 6. Mai 2016 unterlag sie vor dem Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston. Der Revisionsbeschluss bestätigte das Untergericht mit einer Beschreibung der verfügungswidrigen Handlungen, die vollstreckungsvereitelnde Vermögensverlagerungen zwischen Deutschland und Österreich umfassen.
Seine 23-seitige Begründung erörtert dann die Zuständigkeit des Gerichts für Contempt of Court-Verfügungen und die Wirkung des Verzichts der sanktionierten Partei auf diese Rüge in den ersten Revisionen. In einer Fußnote erklärt es, dass eine Ermessensausübung zugunsten einer Sanktionenreduzierung angesichts der absichtlichen und fortgehenden Missachtung unangebracht wäre.