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Freitag, den 13. Mai 2016

Staat erzwingt Selbstmord, bleibt im US-Recht immun

 
Urteil über $2.79 Mrd. im Lichte der Act of State-Doktrin
.   In die Tiefen der Ausnahmen von Ausnahmen von der Staaten­immunität tauchte in Villoldo v. Computershare, Inc. am 12. Mai 2016 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston in der Prüfung eines $2.79 Mrd.-Urteils gegen Kuba wegen des vom Staat initiierten Selbstmords und Enteignung eines Kubaners, dessen Söhne in den USA erst das Urteil erstritten und nach einer Kehrwende des Untergerichts wieder verloren.

Im Kern betrifft die Revision die Verweigerung der Kostenerstattung eines Ver­mögensverwalters von eingefrorenem kubanischem Staatsvermögen in den USA. Die Verwalter gewannen letztlich gegen die Brüder und for­der­ten die Kos­ten­erstattung zu spät. Um festzustellen, ob die Forderung im Vollstreckungs­verfahren überhaupt zulässig ist, musste das Revisionsgericht prüfen, ob das Voll­streckungs­verbot gegen fremdes Staatsvermögen aus dem Foreign Sove­reign Immunities Act greift.

In der Regel genießen Staaten mehr Immunität in der Vollstreckung als im Hauptverfahren. Hier prüfte das Gericht die Act of State Doctrine, die Hand­lun­gen eines fremden Staates grundsätzlich auch in den USA respektiert. In die­sem Fall könnte sie bedeuten, dass das US-Gericht einen fremden Enteignungs­akt respektieren muss.

Allerdings gelten Ausnahmen, die das Gericht ausführlich erörtert, die darauf hin­auslaufen, dass eine entschädigungslose Enteignung im Ausland in den USA nur dann respektiert wird, wenn sich die für die Außenpolitik zuständige Exe­ku­ti­ve dafür einsetzt, die Handlung ausnahmsweise anzuerkennen. Daran fehlt es hier, und die 22-seitige Begründung erklärt lehrreich die Folgen für die extra­ter­ritorial Exception to the Act of State Doctrine, aaO 15. Dazu streift es auch die Entscheidung des Supreme Court in Bank Markazi v. Peterson vom 20. April 2016 an, aaO 16.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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