Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis prüfte die Klage wegen Vertragsverletzung und die Widerklage auf Feststellung des Haftungsausschlusses, der fehlenden Mitwirkung und der böswilligen Meldung beim Versicherungsaufsichtsamt im Wirtschaftsministerium von Minnesota. Die Revision bestätigte am 20. Mai 2016 die Forderung der Bank und wies die Ansprüche der Versicherung ab.
Die Entscheidungsbegründung setzt sich detailliert mit dem Konzept der parallelen Kausalität auseinander, die vertraglich, doch hier nicht wirksam, abbedungen werden kann. Selbst wenn eine gut gesicherte Rechneranlage der Ausgangspunkt der Überweisungen war und unter den Ausschluss von IT-Risiken fiel, zumal eine Angestellte einen Dongle über Nacht im Rechner vergaß, war der vorrangige, direkte Grund für den Eintritt der Versicherungsfalls die Straftat eines Hackers, die nicht vorhersehbare Folgen auslöste:
Even if the employees' negligent actions "played an essential role" in the loss and those actions created a risk of intrusion into Bellingham's computer system by a malicious and larcenous virus, the intrusion and the ensuing loss of bank funds was not "certain" or "inevitable." The "overriding cause" of the loss Bellingham suffered remains the criminal activity of a third party. AaO 10.