Die Parteien verhandelten erfolglos über einen Vergleichsbetrag, und die Klägerin klagte auf Erstattung des Wertverlustes mit dem Argument, der vertragliche Haftungsausschluss für Wertminderung in der Limitation of Liability-Klausel sei unanwendbar, weil die Beklagte durch ihre Mitwirkung an Verhandlungen über einen Wertausgleich auf ihren Einwand konkludent verzichtet habe. Außerdem sei sie für diesen Schaden versichert.
Am 23. Mai 2016 verwarf in St. Louis das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA die Idee, eine die Vertragsrisiken übersteigende Versicherungsdeckung stelle einen Verzicht auf vertragliche Haftungsbeschränkungen dar. Ein Verzicht setze eine beidseitige Willenserklärung voraus. Der einseitige Erwerb einer Versicherung entspreche dem nicht.
Zudem setzte es sich mit der Limitation of Liability-Klausel im Verhältnis zu den vertraglichen Schadenshaftungsklauseln auseinander. Ohne Uneindeutigkeiten der Sprachregelungen gibt es nicht auszulegen, bestimmte es. Wenn eine Klausel alle denkbaren Schäden regelt und die nächste bestimmte Regulierungen ausschließt und eine Rechtsfolge - Minderung - durch eine andere, nämlich Nachbesserung oder Reparatur, ersetzt, sind sie nicht widersprüchlich und auch nicht auslegungsbedürftig, erklärte der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit.