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Dienstag, den 24. Mai 2016

Vertraglicher Verzicht auf Wertminderungsersatz

 
.   Wertminderung als Diminution in Value ist ein seltenes Vertragsthema im US-Prozess, doch ausschlaggebend im Fall Gosiger Inc. v. Elliott Aviation Inc. Die Klägerin erwarb eine Flugzeugwartung von der Beklagten, die die Tragflächenstruktur beschädigte. Obwohl die Beklagte dies gleich reparierte, verlangte die Klägerin eine Wertminderung.

Die Parteien verhandelten erfolglos über einen Vergleichsbetrag, und die Klä­gerin klagte auf Erstattung des Wertverlustes mit dem Argument, der vertrag­liche Haftungsausschluss für Wertminderung in der Limitation of Liability-Klausel sei unanwendbar, weil die Beklagte durch ihre Mitwirkung an Ver­hand­lungen über einen Wertausgleich auf ihren Einwand konkludent verzich­tet ha­be. Außerdem sei sie für diesen Schaden versichert.

Am 23. Mai 2016 verwarf in St. Louis das Bundesberufungsgericht des achten Be­zirks der USA die Idee, eine die Vertragsrisiken übersteigende Versicherungs­deckung stelle einen Verzicht auf vertragliche Haftungsbeschränkungen dar. Ein Verzicht setze eine beidseitige Willenserklärung voraus. Der einseitige Erwerb einer Versicherung entspreche dem nicht.

Zudem setzte es sich mit der Limitation of Liability-Klausel im Verhältnis zu den vertraglichen Schadenshaftungsklauseln auseinander. Ohne Uneindeu­tig­keiten der Sprachregelungen gibt es nicht auszulegen, bestimmte es. Wenn eine Klausel alle denkbaren Schäden regelt und die nächste bestimmte Regu­lie­run­gen ausschließt und eine Rechtsfolge - Minderung - durch eine andere, näm­lich Nachbesserung oder Reparatur, ersetzt, sind sie nicht widersprüchlich und auch nicht auslegungsbedürftig, erklärte der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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