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Freitag, den 03. Juni 2016

Ausländischer Beweisbeschluss zur Anschlussauskunft  

.   Ein Internetdienstleister erhielt den Beweisbeschluss eines englischen Gerichts zur Offenlegung eines Anschlussinhabers, den ein Eng­län­der wegen Verleumdung verklagen wollte. Der ISP verweigerte die Auskunft und erhob eine Feststellungsklage in Washington, DC, gegen den Engländer, um die Unwirksamkeit des Beschlusses in den USA erklären zu lassen. Der Ausländer erhob Widerklage auf Erlass eines amerikanischen Beweisbe­schlusses.

In Comcast Cable Communications LLC v. Hourani erließ das Bundesgericht der Hauptstadt einen lehrreichen Beschluss, der jedoch nicht überall auf Zu­stim­mung stößt. Nach dem Communications Act in 47 USC §661(1)(c) darf ein Ge­richt einen ISP zur Offenlegung verpflichten. Der ISP behauptete, erstens habe der An­schlussinhaber ihm die Mitwirkung verboten und zweitens sei dazu im inter­nationalen Verkehr ein Beschluss nach 28 USC §1782 erforderlich.

Diese Prozessregel erlaubt Gerichten und Parteien im Ausland die Beantragung eines us-gerichtlichen Beweisbeschlusses, siehe auch Kochinke, Journalistin im Ausland erhebt Beweis in den USA - Beweisvernehmung durch Partei in den USA für Auslandsprozess, mit weiteren Nachweisen. Das US-Gericht verbot dem ISP am 23. Mai 2016 die Mit­wirkung unter Ausübung seines Ermessens.

Die Auskunft sei angesichts der Opposition des Anschlussinhabers ohne Mit­wir­kung eines US-Gerichts bedenklich, und der Antrag des Engländers auf Erlass eines amerikanischen Beweisbeschlusses scheitere daran, dass der letzte be­hauptete Verleumdungsakt im Jahre 2014 stattfand, während der An­trag Aus­kunft über den Anschlussinhaber im Jahre 2015 verlangt. Der Ausländer sei als interessierte Person nach 28 USC §1782 antragsberechtigt, doch erfolglos.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.