In Comcast Cable Communications LLC v. Hourani erließ das Bundesgericht der Hauptstadt einen lehrreichen Beschluss, der jedoch nicht überall auf Zustimmung stößt. Nach dem Communications Act in 47 USC §661(1)(c) darf ein Gericht einen ISP zur Offenlegung verpflichten. Der ISP behauptete, erstens habe der Anschlussinhaber ihm die Mitwirkung verboten und zweitens sei dazu im internationalen Verkehr ein Beschluss nach 28 USC §1782 erforderlich.
Diese Prozessregel erlaubt Gerichten und Parteien im Ausland die Beantragung eines us-gerichtlichen Beweisbeschlusses, siehe auch Kochinke, Journalistin im Ausland erhebt Beweis in den USA - Beweisvernehmung durch Partei in den USA für Auslandsprozess, mit weiteren Nachweisen. Das US-Gericht verbot dem ISP am 23. Mai 2016 die Mitwirkung unter Ausübung seines Ermessens.
Die Auskunft sei angesichts der Opposition des Anschlussinhabers ohne Mitwirkung eines US-Gerichts bedenklich, und der Antrag des Engländers auf Erlass eines amerikanischen Beweisbeschlusses scheitere daran, dass der letzte behauptete Verleumdungsakt im Jahre 2014 stattfand, während der Antrag Auskunft über den Anschlussinhaber im Jahre 2015 verlangt. Der Ausländer sei als interessierte Person nach 28 USC §1782 antragsberechtigt, doch erfolglos.