Vor dem Bundesgericht der Hauptstadt Washington, DC, verteidigte seine Marken ein kalifornischer Eiskremehersteller, der vor einem mexikanischen Hersteller derselben Ware in den USA aktiv war und eine Marke mit der Darstellung einer Dame in Regionaltracht nutzte, die die ausländische Firma für sich reklamierte, sowie Marken mit in den USA bedeutungslosen oder beschreibenden und damit nicht eintragungsfähigen Regionalbezeichnungen einsetzte.
Am Ende gewinnen und verlieren in diesem Prozess beide Unternehmen, die den US-Markt mit ihren Marken teilweise zeitgleich aufbauten. Auch wenn der Anbieter aus dem Ausland teilweise später in den USA ankam und ein kaum haltbares Qualitätssicherungssystem gegenüber seinen Lizenznehmern unterhielt, wird die Bildmarke mit der Regionaltracht dem älteren Nutzer entzogen. Das Gericht geht auf den Seiten 100 ff. auch detailliert auf den kaum vorhandenen Schutz ausländischer Marken in den USA gegenüber Nachahmern ein, selbst wenn diese nicht gutgläubig handeln.
Ausländische Marken, die irgendwann auch einmal in die USA gebracht werden sollen, sollte ihr rechtmäßiger Inhaber also möglichst früh in den USA anmelden, was mit Amtsgebühren ab $225 recht erschwinglich ist. Eine Verwendung in den USA ist bei der Anmeldung noch nicht erforderlich.